Das Bundeslagebild „Wirtschaftskriminalität“ enthält die aktuellen kriminalpolizeilichen Erkenntnisse zur Lage und Entwicklung in diesem Kriminalitätsbereich. Die Polizei orientiert sich bei der Zuordnung von Straftaten zur Wirtschaftskriminalität am Katalog des § 74 c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 b Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), der die Zuständigkeit der landgerichtlichen Wirtschaftsstrafkammern regelt. Nach kriminologischer Definition handelt es sich bei Wirtschaftskriminalität um die vertrauensmissbrauchende Begehung von Straftaten im Rahmen einer tatsächlichen oder vorgetäuschten wirtschaftlichen Betätigung, die unter Gewinnstreben die Abläufe des Wirtschaftslebens ausnutzt und zu einer Vermögensgefährdung oder einem Vermögensverlust großen Ausmaßes führt oder eine Vielzahl von Personen oder die Allgemeinheit schädigt.