Bundeskriminalamt (BKA)

Digital Services Act (DSA)

Meldeverpflichtungen aus der EU-Verordnung „DSA

Die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (DSA) ist am 16.11.2022 in Kraft getreten.

Der DSA als Teil der „Digitalstrategie für Europa“ zielt auf die „Schaffung eines sicheren, vorhersehbaren und vertrauenswürdigen Online-Umfelds durch die Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Erbringung von Vermittlungsdiensten im EU-Binnenmarkt“ (Art. 1) ab. Der DSA enthält unter anderem Sorgfalts- und Transparenzpflichten für Vermittlungsdiensteanbieter (Kapitel III DSA), darunter bspw. die Verpflichtung zur Einrichtung von Kontaktstellen für Behörden und Bürgerinnen und Bürger (Art. 11, 12, 13 DSA); Haftungsregelungen (Kapitel II DSA) sowie eine Verpflichtung der Hostingdiensteanbieter zur Einrichtung von Melde- und Abhilfeverfahren in Bezug auf „rechtswidrige Inhalte“ (Art. 16 DSA).

Unter dem Begriff „Vermittlungsdienst“ versteht die Verordnung die Anbieter von Durchleitungsdiensten, Caching-Diensten oder Hosting-Diensten (Art. 3 g) DSA). In Deutschland fallen darunter bspw. DNS-Dienste, Netzwerkbetreiber, Cloud- und Webhosting-Dienste, Online-Plattformen (z. B. Soziale Medien oder Online-Marktplätze) sowie Online-Suchmaschinen. Hosting Diensteanbieter definiert der DSA als einen Dienst, „der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern“ (Art. 3 g) iii) DSA).

Der DSA gilt ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters, allein das Angebot an in der EU ansässige Nutzer ist entscheidend (Art. 2).

Nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörden können gegenüber den Anbietern von Vermittlungsdiensten Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte (Art. 9) und Auskunftsanordnungen (Art. 10) erlassen.

Für Hostingdiensteanbieter (HDA), einschließlich Online-Plattformen, besteht zusätzlich eine Meldepflicht gegenüber den Strafverfolgungs- und/oder Justizbehörden für Inhalte, „die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit einer Person oder von Personen“ darstellen (Art. 18).

Die EU-Kommission benannte am 25.04.2023 17 sehr große Online-Plattformen (very large online platforms, VLOP), die mehr als 45 Millionen aktive Nutzer pro Monat aufweisen. Für diese gilt die in Art. 18 DSA normierte Meldepflicht sowie die übrigen Pflichten nach dem DSA gem. Art. 92 bereits ab dem 25.08.2023, für alle anderen Hostingdiensteanbieter gem. Art. 93 ab dem 17.02.2024.

Aufgaben des Bundeskriminalamtes i. Z. m. Artikel 18 DSA

Gemäß §13 des nationalen Durchführungsgesetzes, dem Digitale Dienste Gesetz (DDG), ist das BKA für Deutschland als zentrale nationale Stelle zur Entgegennahme und Erstverarbeitung der Meldungen nach Art. 18 DSA benannt.

Die Zuständigkeit für die Sachbearbeitung im engeren Sinn obliegt den jeweils örtlich zuständigen Strafverfolgungs-und Justizbehörden.

Kontaktstelle für Hostingdiensteanbieter 

Das BKA bietet seit dem 25.08.2023 für gesetzlich verpflichtete Diensteanbieter ein Meldeportal an.

Dieses ist erreichbar unter: https://u-entrance.bka.de 

Zur Beantragung des Zugangs, sowie zur Beantwortung von Fragen bzw. Rückmeldungen im Zusammenhang mit dem Meldeportal oder den Meldungen nach Art. 18 DSA wurde für die verpflichteten Anbieter die E-Mail-Erreichbarkeit u-entrance@bka.bund.de eingerichtet.

Wir bitten um Beachtung, dass diese E-Mail Adresse nicht für den Empfang von Meldungen gemäß Art. 18 DSA vorgesehen ist.

Für telefonische Auskünfte erreichen Sie uns an regulären Arbeitstagen von 08:00 bis 16:00 Uhr unter der Rufnummer +49 611 55-35062. Für dringenden Angelegenheiten, außerhalb unserer Bürozeiten, steht ihnen der Kriminaldauerdienst des BKA unter obiger Rufnummer zur Verfügung.

Das oben beschrieben Verfahren zur Mitteilung von Informationen, die den Verdacht einer Straftat begründen, richtet sich ausschließlich an gemäß Art. 18 DSA gesetzlich verpflichtete Diensteanbieter. Bürgerinnen und Bürger sowie nicht von Art. 18 DSA umfasste Organisationen können strafrechtlich relevante Inhalte mit Internetbezug an die örtlichen Polizeibehörden, andere Organisationen im Einsatz für ein sicheres Internet oder auch der jeweils örtlich zuständigen Onlinewache melden. Den Link dazu finden Sie unter dem Punkt Weitere Informationen.

Weitere eingebundene Behörden 

Gemäß DSA ist der nationale Koordinator für digitale Dienste (DSC), zuständig für die Überwachung und Durchsetzung des DSA in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat, sowie für die Koordinierung der Angelegenheiten auf nationaler -und EU-Ebene. Gemäß dem nationalen Durchführungsgesetz DDG §14 ff. obliegt die Zuständigkeit in Deutschland dem bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) ansässigen, unabhängigen nationalen Koordinator für digitale Dienste (DSC). Für die durch die EU-Kommission benannten sehr großen Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen ist grundsätzlich die EU-Kommission zuständig.

Der nationale DSC in Deutschland wird bei seiner Arbeit von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ), der Landesanstalt für Medien NRW koordinierend für die zuständigen Stellen für Medienaufsicht und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) unterstützt.