Der Waffenbesitz ist in Deutschland an besondere Bedingungen geknüpft. Die allgemeinen Voraussetzungen zum Besitz einer Waffe ergeben sich aus § 4 Waffengesetz (WaffG):
Der Antragsteller muss
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung besitzen,
- die entsprechende Sachkunde belegen und
- ein Bedürfnis nachweisen.
Zuständige Behörden
Für Fragen zum Waffenerwerb und -besitz, Führen und Schießen, Herstellen, Bearbeiten oder zum Verbringen und zur Mitnahme von Waffen sowie zum "Kleinen Waffenschein" sind die örtlichen Waffenbehörden zuständig. Diese können Städte oder Gemeinden oder auch Polizeibehörden sein. Die Zuständigkeiten sind in den Bundesländern unterschiedlich.
Waffenrechtliche Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes
Das BKA ist als eine Waffenbehörde des Bundes zuständig für:
- Waffenrechtliche Einstufungen (Feststellungsbescheide) gemäß § 2 Absatz 5 WaffG
Das BKA hat in Zweifelsfällen festzustellen, ob bzw. wie ein Gegenstand oder eine Waffe in die Rechtsphäre des WaffG einzuordnen ist. Das Verfahren erfolgt in Abstimmung mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die hierzu ergangenen Entscheidungen des BKA sind im Geltungsbereich des WaffG allgemein verbindlich. Sie sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. - Festlegungen über die Zulässigkeit von Schusswaffen zum sportlichen Schießen gemäß § 6 AWaffV
Das BKA prüft und legt für halbautomatische Schusswaffen fest, ob diese zum sportlichen Schießen zulässig sind. Die Prüfung orientiert sich einerseits an der technischen Beschaffenheit der Schusswaffe sowie andererseits an den genehmigten Sportordnungen der zugelassenen Schießsportverbände. - Ausnahmegenehmigungen für den Umgang mit verbotenen Waffen nach § 40 Absatz 4 WaffG
Das BKA kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbotes überwiegen. Ausnahmegenehmigungen zum Erwerb, Besitz und Umgang mit verbotenen Waffen werden durch das BKA nur sehr restriktiv erteilt.