Bundeskriminalamt (BKA)

Auskunftsersuchen zu gespeicherten Fluggastdaten

Jede natürliche Person hat das Recht, sich an das BKA zu wenden um zu erfahren, ob und wenn ja, welche Daten über ihn/sie in der Fluggastdatenzentrale gespeichert sind. Gemäß § 1 (1) Fluggastdatengesetz (FlugDaG) ist das Bundeskriminalamt die nationale zentrale Stelle für die Verarbeitung von Fluggastdaten.

Das Auskunftsrecht sowie ein Recht auf Rechts auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung ergibt sich aus §§ 57, 58 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und gilt nur für Privatpersonen. Juristische Personen haben keinen Auskunftsanspruch, da sie nicht Betroffene im Sinne des Datenschutzrechts sein können.

In Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Auskunft nur über eigene Daten des Betroffenen möglich.

Formale Bedingungen

Welche formalen Bedingungen sind hierzu einzuhalten:

Formale Bedingungen für den Auskunftsanspruch von Privatpersonen

Da die Auskunft nur an den tatsächlich Berechtigten erteilt werden darf, hat das BKA die Identität des Auskunftssuchenden zu überprüfen und dafür Sorge zu tragen, dass auch nur dieser die Auskunft erhält. Wenden Sie sich als Betroffener bitte mit folgenden Unterlagen postalisch an das BKA:

  • formloses Auskunftsersuchen
  • gut leserliche Kopie eines aktuellen Ausweisdokuments
  • Adresse (Wohnanschrift).

 Der Bescheid geht Ihnen sodann als Einschreiben eigenhändig mit Rückschein zu.

Anschrift:
Bundeskriminalamt
DS - Petenten
65173 Wiesbaden

Formale Bedingungen für den Auskunftsanspruch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt

Auch im Falle einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt hat das BKA die Identität des Auskunftssuchenden zu überprüfen. Für eine Bearbeitung der Auskunftsersuchen werden folgende Unterlagen benötigt:

  • (formloses) Auskunftsersuchen
  • eine das Ersuchen nennende und durch den Betroffenen unterzeichnete aktuelle Vollmacht
  • gut leserliche Kopie eines aktuellen Ausweisdokuments
  • anwaltliche Versicherung, dass die Person des Mandanten mit dem Betroffenen (Ausweisinhaber) identisch ist.

Bei dem Versand an einen Rechtsanwalt kann die Schutzwirkung eines Einschreibens eigenhändig nicht eintreten. Zur Vermeidung der Zustellung von Informationen an unberechtigte Dritte, aber auch unter besonderer Berücksichtigung der Stellung des Rechtsanwaltes als unabhängiges Organ der Rechtspflege, kann eine Zustellung an diesen aber erfolgen, sofern die Identität des datenschutzrechtlich Betroffenen (Ausweisinhaber) mit der des Mandanten anwaltlich bestätigt wird.

Die vom BKA praktizierte Verfahrensweise steht im Einklang mit dem Urteil des VG Wiesbaden vom 28.12.2016, AZ. 6 K 332/16.WI. Auch das Verlangen nach der Vorlage einer Ausweiskopie wurde durch das VG Wiesbaden bestätigt.

Anschrift:
Bundeskriminalamt
DS - Petenten
65173 Wiesbaden