Bundeskriminalamt (BKA)

Auskunftserteilung zu Speicherungen in polizeilichen Dateien

Jede natürliche Person hat das Recht, sich an das BKA zu wenden um zu erfahren, ob und wenn ja, welche Daten über sie/ihn gespeichert sind (§ 84 Bundeskriminalamtsgesetz [BKAG] i. V. m. §§ 57, 58 Bundesdatenschutzgesetz [BDSG]).

Dies gilt auch dann, wenn Landesbehörden die Daten im polizeilichen Informationssystem (INPOL) eingegeben haben (vgl. § 84 Abs. 1 BKAG). Entsprechend der im polizeilichen Informationssystem geteilten datenschutzrechtlichen Verantwortung erteilt das BKA die Auskunft im Einvernehmen mit der Stelle, die die Verantwortung für die Speicherung des Datums nach § 31 Abs. 2 BKAG trägt.

Der Auskunftsanspruch nach § 84 BKAG i. V. m. §§ 57, 58 BDSG gilt nur für Privatpersonen. Juristische Personen haben keinen Auskunftsanspruch, da sie nicht Betroffene im Sinne des Datenschutzrechts sein können.

In Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Auskunft nur über eigene Daten des Betroffenen möglich.

Formale Bedingungen für den Auskunftsanspruch von Privatpersonen

Da die Auskunft nur an den tatsächlich Berechtigten erteilt werden darf, hat das BKA die Identität des Auskunftssuchenden zu überprüfen und dafür Sorge zu tragen, dass auch nur dieser die Auskunft erhält. Wenden Sie sich als Betroffener bitte mit folgenden Unterlagen postalisch an das BKA:

  • formloses Auskunftsersuchen
  • gut leserliche Kopie eines gültigen Ausweisdokuments
  • Adresse (Wohnanschrift)

Bei Auskünften über das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein personenbezogener Daten in polizeilichen Dateien/Aktensammlungen handelt es sich um sensible Informationen, die nur dem wirklich Betroffenen erteilt und nicht zur Kenntnis von unberechtigten Dritten gelangen dürfen. Die Zustellung des Bescheides erfolgt daher grundsätzlich an den Betroffenen (Petenten) persönlich per Einschreiben eigenhändig mit Rückschein an dessen Adresse.

Die vom BKA praktizierte Verfahrensweise steht im Einklang mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28.12.2016, AZ. 6 K 332/16.WI. Auch das Verlangen nach der Vorlage einer Ausweiskopie wurde durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden bestätigt.

Es steht jedem Betroffenen frei, sich nach § 60 BDSG an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu wenden.

Anschrift:

Bundeskriminalamt
DS-Petenten,
65173 Wiesbaden

Formale Bedingungen für den Auskunftsanspruch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt

Auch im Falle einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt hat das BKA die Identität des Auskunftssuchenden zu überprüfen. Für eine Bearbeitung der Auskunftsersuchen werden folgende Unterlagen benötigt:

  • formloses Auskunftsersuchen
  • eine das Ersuchen nennende und durch den Betroffenen unterzeichnete aktuelle Vollmacht oder eine anwaltliche Versicherung über das Vorliegen einer das Ersuchen um Datenauskunft nennenden Vollmacht
  • gut leserliche Kopie eines gültigen Ausweisdokuments
  • anwaltliche Versicherung, dass die Person des Mandanten mit dem Betroffenen (Ausweisinhaber) identisch ist

Bei dem Versand eines Bescheides mit personenbezogenen Daten des Betroffenen an einen Rechtsanwalt kann die Schutzwirkung eines Einschreibens eigenhändig mit Rückschein nicht eintreten. Zur Vermeidung der Zustellung von Informationen an unberechtigte Dritte, aber auch unter besonderer Berücksichtigung der Stellung des Rechtsanwaltes als unabhängiges Organ der Rechtspflege, kann eine Zustellung an diesen aber erfolgen, sofern die Identität des datenschutzrechtlich Betroffenen (Ausweisinhaber) mit der des Mandanten anwaltlich bestätigt wird.

Die vom BKA praktizierte Verfahrensweise steht im Einklang mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28.12.2016, AZ. 6 K 332/16.WI. Auch das Verlangen nach der Vorlage einer Ausweiskopie wurde durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden bestätigt.

Anschrift:

Bundeskriminalamt
DS-Petenten
65173 Wiesbaden