Der durch deutsche Täter im Ausland begangene sexuelle Missbrauch ausländischer Kinder und Jugendlicher kann in Deutschland bestraft werden, selbst wenn die Handlung im betreffenden Staat nicht mit Strafe bedroht ist. Rechtsgrundlagen sind §§ 176 (Sexueller Missbrauch von Kindern), 176a (Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind), 176b (Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern) , 176c (Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern) und 176d (Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge) StGB
Die Aufgaben des BKA sind auf dem Gebiet der Ermittlungen auf wenige, eng umrissene Bereiche beschränkt. Im Bereich der Verfolgung von Sexualdelikten hat das BKA im Regelfall keine Ermittlungszuständigkeit, sondern leitet Mitteilungen von Privatpersonen an die zuständige Polizeibehörde weiter.
Im Interesse einer unverzüglichen Beendigung eines andauernden oder eventuell sogar zur Verhinderung eines bevorstehenden sexuellen Missbrauchs eines Kindes oder eines Jugendlichen sollten primär die örtlich (im Ausland) zuständigen Strafverfolgungsorgane informiert werden. Sofern diesbezüglich Verständigungsschwierigkeiten einen tatsächlichen Hinderungsgrund darstellen, besteht zusätzlich die Möglichkeit, die jeweils zuständige deutsche Auslandsvertretung über entsprechende Vorkommnisse/Beobachtungen zu informieren, um eine zumindest zeitnahe Einbindung der zuständigen Polizeidienststellen vor Ort zu ermöglichen.
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