Aufklärungskampagne für den Umgang mit kinder- / jugendpornografischen Inhalten
Die Kommunikation über Messenger-Dienste wie beispielsweise WhatsApp, Snapchat, Instagram oder Facebook ist für viele nicht mehr wegzudenken. Sekundenschnell sind Nachrichten mit Bildern und Videos versendet.
Insbesondere für junge Menschen gehört der Umgang selbstverständlich zum Alltag. Sie flirten, pflegen ihre Beziehung oder stellen sich selbst und ihren Alltag über soziale Medien oder Messenger-Dienste dar. Dabei versenden Minderjährige auch immer wieder, selbstgefertigte Nacktbilder an ihre Chatpartnerin oder an ihren Chatpartner – mit oft gravierenden Folgen.
Denn wenn Kinder und Jugendliche selbstgefertigte Nacktaufnahmen versenden, weiterleiten oder besitzen kann dies eine Straftat darstellen. Das Phänomen der sog. „Selbstfilmer“ spielt im Deliktsbereich der sog. kinder- und jugendpornografischen Inhalte eine beachtliche Rolle. Hier sind 40,8 %[1] der Tatverdächtigen unter 18 Jahre alt.
Das Bundeskriminalamt warnt deshalb davor, selbst hergestellte Nacktaufnahmen über soziale Medien oder Messenger-Diensten an andere Personen zu versenden und will mit der Kampagne #dontsendit über die möglichen Folgen aufklären!
[1] 18.558 von insgesamt 45.494 Tatverdächtige im Bereich kinder- und jugendpornografische Inhalte
Es existiert kein einheitlicher Pornografie-Begriff. Kinderpornografische Inhalte i. S. v. § 184b StGB sind jedoch weit zu fassen. Grundsätzlich ist ein Inhalt pornografischer Natur, wenn er einen sexuellen Inhalt aufweist, der objektiv darauf abzielt, ausschließlich oder überwiegend sexuelle Reize beim Betrachter hervorzurufen. Es bedarf einer Stimulierungstendenz aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters. Der Begriff der Inhalte wird in § 11 Abs. 3 StGB definiert und umfasst beispielsweise Bild- oder Videodateien, aber auch Textnachrichten.
Die aufnehmende Person muss dabei jedoch nicht komplett nackt sein. Aufnahmen von „ganz oder teilweise unbekleideten“ Minderjährigen sind als „sexuell aufreizend“ einzustufen oder zu werten, wenn aus Sicht eines Durchschnittsbetrachters eine Stimulierungstendenz hervorgerufen wird.
Pornografische Inhalte müssen bei der Bewertung immer im Kontext gesehen werden. Bei einem Bild mit Bikini am Strand liegt eine sexuelle Erregung zumeist nur dann vor, wenn beispielsweise ein Teil des Bikinis fehlt oder verschoben ist. Aber auch hier kommt es immer auf den Einzelfall an.
Eine klare Einordnung ist oftmals sehr schwierig. Wenn einem beispielsweise solche Nacktktaufnahmen zugehen, sollte daher im Zweifel geschultes Personal der Polizei oder bei Ansprechstellen mit einbezogen werden (z. B. UBSKM, Vertrauenspersonen, Hilfeportal oder Nummer gegen Kummer) .
Die Verbreitung, Herstellung oder der Besitz von kinder- / jugendpornografischen Inhalten kann neben rechtlichen auch sozialen Konsequenzen mit sich bringen. Wie diese lauten, wird in den beiden Boxen beleuchtet.
Rechtlich
Wenn Kinder, also Personen unter 14 Jahren, Nacktbilder oder -videos von sich fertigen, handelt es sich hierbei um sog. kinderpornografische Inhalte. Wer solche Nacktbilder oder -videos herstellt, versendet, empfängt, weiterleitet oder speichert, macht sich gem. § 184b StGB strafbar. Die Straftat ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis maximal zehn Jahren bedroht.
Jugendliche, also Personen, die unter 18 und mindestens 14 Jahre alt sind, stellen durch selbstgefertigte Nacktaufnahmen sog. jugendpornografische Inhalte her. Auch hier gilt grundsätzlich: Wer solche Aufnahmen herstellt, versendet, empfängt, weiterleitet oder speichert, macht sich gem. § 184c StGB strafbar. Es ist jedoch nicht strafbar, wenn die jugendpornografischen Inhalte mit Einwilligung der/des dargestellten Jugendlichen gefertigt werden und innerhalb einer sexuellen Partnerschaft zum persönlichen Gebrauch ausgetauscht werden (Vgl. § 184c Abs. 4 StGB). Ansonsten liegt das Strafmaß bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe. Allerdings richten sich für Jugendliche die strafrechtlichen Konsequenzen nach dem Jugendstrafrecht. Hierbei können die Strafen nach dem Jugendgerichtsgesetz sehr unterschiedlich ausfallen. Darunter können neben Geldauflagen u. a. auch Jugendstrafen fallen. Im Vordergrund steht bei Jugendlichen jedoch immer der erzieherische Gedanke und nicht die Bestrafung. Zudem kann ein Eintrag in das Führungszeugnis erfolgen.
Personen sind ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gem. § 19 StGB strafmündig, sodass sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Kinder bleiben straflos.
Sozial
Kinder und Jugendliche, die Nacktaufnahmen von sich produzieren und diese versenden, können nur bedingt Einfluss darauf nehmen, was mit ihren Aufnahmen geschieht. Diese können von anderen Personen weitergeleitet und veröffentlicht werden.
Sobald die Aufnahmen ins Internet gelangt sind, bleiben sie häufig für immer abrufbar und können oft auch ohne Wissen der betroffenen Person heruntergeladen und weiterverteilt werden.
Neben der eigenen Familie könnten Freunde, Nachbarn, Lehrkräfte, zukünftige Arbeitskollegen oder Arbeitgeber diese Bilder finden. Das kann zu Mobbing in der Schule oder am Arbeitsplatz, Spott in den sozialen Medien oder anderen Folgen führen.
Das Versenden von Nacktbildern kann außerdem Auslöser für weitere Straftaten sein – Beispiele dafür sind Sextortion oder Cybergrooming.
Wie verhalte ich mich, wenn ich von einem/einer Minderjährigen kinder- / jugendpornografische Inhalte auf dessen Handy gezeigt bekomme, welches ihm zuvor zugeschickt wurde?
*siehe rechtliche Ausnahmeregelung bei Jugendlichen in Liebesbeziehungen (§ 184c Abs. 4 StGB).
Versenden von Nacktbildern vorbeugen: Das können Eltern tun
Eltern sollten ihre Kinder sensibilisieren, dass (Chat-) Partner solche Bilder nicht immer für sich behalten, auch wenn dies vorher oftmals versichert wurde. Bei der Nutzung von sozialen Medien sollten niemals sensible Inhalte, wie Nacktfotos, versendet werden. Ebenfalls sollten Eltern ihren Kindern mögliche Folgen der Handlungen aufzeigen. Einmal versendete Bilder sind nicht mehr im eigenen Kontrollbereich, sodass nie sicher ist, wer im Besitz der Bilder ist und wie lange diese kursieren. Auch Mobbing in der Schule und im sozialen Umfeld können hiermit einhergehen. Eltern sollten offen mit ihren Kindern kommunizieren und ihnen Hilfsangebote unterbreiten, sollten sie in eine schwierige Situation geraten.
Wie verhalte ich mich, wenn ich unaufgefordert Fotos von nackten Kindern oder Jugendlichen zugeschickt bekomme?
Was wenn Nacktbilder von dir veröffentlicht wurden?
Was mache ich, wenn ich mit meinen Nacktaufnahmen erpresst werde?
In allen Fällen solltest du…
... einen Erwachsenen um Hilfe bitten – leite die Datei aber nicht weiter!
... den Kontakt zu deiner Polizeidienststelle vor Ort Suchen. Sie sind für solche Fälle geschult und können dir weiterhelfen.
... die Nacktaufnahmen über die jeweilige Plattform melden, damit diese aus dem Internet entfernt werden können.
... deine Privatsphäreeinstellungen so vornehmen, dass du erst zustimmen musst, bevor du in eine Chatgruppe hinzugefügt wirst.
... den automatischen Download von Dateien bei deinem Handy ausstellen.
zu diesem und vielen weiteren Themen aus dem Phänomenbereich sowie Hilfsangebote sind auf der Übersichtsseite zu finden. Die Auflistung wird ergänzend zum Download (PDF, 51KB) bereitgestellt.
Wenn Sie Nacktfotos aus der Kindheit oder der Jugend von sich im Internet gefunden haben, dann kann der folgende Service der Organisation NECMEC (National Center for Missing & Exploited Children) Ihnen helfen, die Fotos zu löschen und eine Weiterverbreitung zu stoppen.
Das Bundeskriminalamt ist als Zentralstelle für die Bekämpfung von Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen zuständig. Dazu gehören die Auswertung von Hinweisen auf Missbrauchsdarstellungen genauso wie Ermittlungen, um Kinder und Jugendliche vor sexuellem Missbrauch zu schützen und diesen zu stoppen. Außerdem engagiert sich das BKA in der Prävention und setzt zur Aufdeckung von Gefahren im Netz dabei auch auf die Zusammenarbeit mit sozialen Netzwerken und Providern. Hierdurch werden Tatgelegenheiten minimiert und Kinder auch online geschützt.