Bundeskriminalamt (BKA)

Bundesinnenministerin Faeser und Hessens Innenminister Poseck besuchen das BKA

Einladung für Medienvertreterinnen und Medienvertreter

  • Datum:16. August 2024
  • Ausgabejahr:2024

Bundesinnenministerin Nancy Faeser und Hessens Innenminister Roman Poseck werden am kommenden Donnerstag, 22. August 2024, das Bundeskriminalamt (BKA) in Wiesbaden besuchen.

Während des Besuchs werden BKA-Expertinnen und Experten unter anderem Transportwege der internationalen Organisierten Kriminalität für Kokain und Schmuggelverstecke anhand von Asservaten erläutern. Kriminaltechniker des BKA werden zudem die Vorgehensweise Krimineller bei der illegalen Herstellung von Schusswaffen im 3D-Druckverfahren demonstrieren.

Außerdem informieren sich Bundesinnenministerin Faeser und Hessens Innenminister Poseck über die Arbeit und die operativen Fähigkeiten der Cybercrime-Bekämpfung im BKA sowie über verschiedene Meldestellen für Straftaten im Internet (ZMI, NCMEC, Hass und Hetze im Internet).

Zum Abschluss des Besuchs werden Bundesinnenministerin Nancy Faeser und Hessens Innenminister Roman Poseck für interessierte Medienvertreterinnen und Medienvertreter Pressestatements geben.

Gerne laden wir Sie zu diesem Termin ein:

  • Ort: Bundeskriminalamt, George-Marshall-Straße 20, 65197 Wiesbaden
  • Ablauf: 12:00 – 13:15 Uhr:
    Einlass für Medienvertreterinnen und Medienvertreter. An der Wache erhalten Sie Ihren Besucherausweis. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Taschenkontrollen durchgeführt werden, planen Sie daher bitte einen entsprechenden Vorlauf zur Veranstaltung ein. 

Programmpunkte

  • Presseöffentlich:
    Transportwege bzw. Kokain-Schmuggelverstecke der internationalen Organisierten Kriminalität – Vorführung anhand von Asservaten, illegale Herstellung von Schusswaffen im 3D-Druckverfahren, Statement Bundesinnenministerin Nancy Faeser und Hessens Innenminister Roman Poseck
  • Nur für Bundesinnenministerin Faeser und Hessens Innenminister Poseck:
    Vorstellung der Cybercrime-Bekämpfung anhand eines operativen Fallbeispiels, Vorstellung der Meldestellen für Straftaten im Internet (ZMI, NCMEC, Hass und Hetze im Netz)
  • Ende: gegen 15:00 Uhr

Anmeldung für Medienvertreterinnen und Medienvertreter

Bitte akkreditieren Sie sich unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtstag und -ort sowie dem vertretenden Medium bis zum 20. August 2024, 12:00 Uhr, per E-Mail bei der Pressestelle des Bundeskriminalamts unter: pressestelle@bka.bund.de

Bitte geben Sie uns Bescheid, wenn Sie mit einem Übertragungs-Wagen anreisen. Parkplätze stehen im begrenzten Umfang zur Verfügung. Mitarbeitende des BKA-Sicherheitsdienstes werden Ihnen an der Liegenschaft die Parkplätze zuweisen.

Anmeldeschluss ist Dienstag, der 20. August 2024, 12 Uhr.
Eine spätere Akkreditierung ist leider nicht möglich. 

Rechtliche Informationen zur Datenerhebung

An dieser Veranstaltung nehmen u.a. Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes teil. Der Schutz der Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes sowie in besonders festzulegenden Fällen der Gäste dieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) eine gesetzliche Aufgabe des Bundeskriminalamtes (BKA). Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BKAG obliegt dem BKA zudem der innere Schutz der jeweiligen Aufenthaltsräume des Bundespräsidenten, der Mitglieder der Bundesregierung und in besonders festzulegenden Fällen ihrer Gäste aus anderen Staaten.

Vor dem Hintergrund der Erfüllung dieses gesetzlichen Schutzauftrages, erhebt das BKA personenbezogene Daten derjenigen, die im Rahmen der Veranstaltung in die räumliche Nähe der vom BKA zu schützenden Personen bzw. in deren Aufenthaltsräume gelangen oder gelangen können. Mit der Datenerhebung verfolgt das BKA das Ziel, mögliche Gefahrenquellen festzustellen und erforderlichenfalls geeignete gefahrenabwehrende Maßnahmen zu treffen.

Die Befugnis zur Datenerhebung folgt aus § 9 Abs. 2 S. 1 BKAG. Hiernach kann das BKA personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung seiner Schutzaufgaben gemäß § 6 BKAG erforderlich ist. Eine Einwilligung des Betroffenen in die Datenerhebung setzt die Befugnisnorm nicht voraus.