Bundeskriminalamt (BKA)

Gefahrenabwehrbefugnisse

Unter bestimmten Voraussetzungen verfügt das BKA bei Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus über Gefahrenabwehrbefugnisse, die im Regelfall in der Zuständigkeit der Polizeien der Bundesländer liegen.

Dem BKA obliegt gem. § 5 BKAG die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus. Diese Aufgabe ist beschränkt auf Fälle,

  • in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt,
  • die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder
  • die oberste Landesbehörde um Übernahme ersucht.

Die Befugnisse der Länder bleiben von der Aufgabenwahrnehmung durch das Bundeskriminalamt unberührt. Das BKA hat in solchen Fällen die zuständigen Landes- und Bundesbehörden unverzüglich zu unterrichten und die Aufgabenwahrnehmung in gegenseitigem Benehmen durchzuführen.

Zur effektiven Wahrnehmung dieser Aufgabe werden dem BKA entsprechende Befugnisse verliehen, die in §§ 38 ff BKAG geregelt sind. Diese orientieren sich an den Gefahrenabwehrbefugnissen der Bundespolizei und der Polizeien der Länder sowie an verfassungsrechtlichen Vorgaben – etwa zur Telekommunikationsüberwachung, zur Wohnraumüberwachung, zur Rasterfahndung oder zur Online-Durchsuchung.