Das BKA ist gemein § 33 d GewO (Gewerbeordnung) zuständig für die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für sogenannte sonstige Spiele mit Gewinnmöglichkeit. Bei diesen Spielen handelt es sich um sogenannte Geschicklichkeitsspiele, die meist in Form von Geschicklichkeitsautomaten betrieben werden. Der Geräteaufsteller muss die Unbedenklichkeitsbescheinigung des BKA dem Gewerbeamt im Rahmen der Gewerbeanmeldung vorlegen, um eine Erlaubnis erhalten zu können. Das BKA arbeitet im Bereich Spielerecht eng mit dem Spieleausschuss zusammen, der sich aus vier im Spielerecht sachkundigen Vertretern der Landeskriminalämter und einem Vertreter der PTB (Physikalisch Technische Bundesanstalt) zusammensetzt.