Das Bundeskriminalamt (BKA) ist u. a. zuständig für
- waffenrechtliche Einstufungen (Feststellungsbescheide) von Gegenständen gemäß § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 WaffG,
- für Ausnahmegenehmigungen für den Umgang mit verbotenen Waffen nach § 40 Absatz 4 WaffG,
- Beurteilungen über die Zulässigkeit von Schusswaffen zum sportlichen Schießen gemäß § 6 Absatz 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV).
Mit dem 3. WaffRÄndG hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates auch Änderungen des Waffengesetzes (WaffG) beschlossen. Diese wirken sich auf die waffenrechtlichen Zuständigkeiten des BKA aus.
Konkret wurde durch das 3. WaffRÄndG die Waffenliste verbotener Waffen i. S. d. Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4) Abschnitt 1 erweitert. Nunmehr ist für diese bisher freien oder bisher nicht vom Waffengesetz erfassten Gegenstände ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung des BKA nach § 40 Absatz 4 WaffG erforderlich.
Weiterhin wirken sich die Änderungen vereinzelt auf bestandskräftige Feststellungsbescheide des BKA aus.
Welche Gegenstände sind gemäß Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4) Abschnitt 1 durch das 3. WaffRÄndG hinzugekommen und ab dem 1. September 2020 verbotene Waffen?
Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition (nicht abschließend) ist mit Inkrafttreten ab 1. September 2020 verboten:
Magazine:
- 1.2.4.3
Wechselmagazine für Kurzwaffen, die mehr als 20 Patronen (Zentralfeuermunition) des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; - 1.2.4.4
Wechselmagazine für Langwaffen, die mehr als zehn Patronen (Zentralfeuermunition) des nach Herstellerangabe kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann; - 1.2.4.5
Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4
Schusswaffen:
- 1.2.6
halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen; - 1.2.7
halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen; - 1.2.8
nach diesem Abschnitt verbotene Schusswaffen, die zu Salutwaffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 umgebaut worden sind.
Wie kann ich weiterhin diese Gegenstände, trotz des Verbots, legal nutzen?
Das 3. WaffRÄndG regelt zu den oben genannten Verboten in § 58 Absatz 16 – 18 WaffG den Altbesitz und die entsprechenden Übergangsvorschriften.
Die Handlungsoptionen für den Besitzer hängen hierbei maßgeblich von dem Zeitpunkt des Erwerbs der jeweiligen Gegenstände ab. In den Abbildungen 1 bis 3 werden die Regularien des § 58 Absatz 16 – 18 WaffG vereinfacht dargestellt. Ergänzend sind die in diesem Kontext stehenden waffenrechtliche Begriffe nachstehend definiert.
Im Sinne der Begriffsbestimmungen gem. Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 2
- erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt;
- besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt.
Abbildung 1 – Verbotene Waffe gem. Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 - 1.2.4.5
Abbildung 2 – Verbotene Waffe gem. Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nr. 1.2.6 - 1.2.7
Abbildung 3 – Verbotene Waffe gem. Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nr. 1.2.8
Wie und in welcher Form beantrage ich eine Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt?
Anträge auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 WaffG unterliegen dem Erfordernis der Schriftform.
Für Anträge zum Altbesitz verbotener Magazine oder Magazingehäuse - Verbotsnorm Nr. 1.2.4.3, 1.2.4.4 und 1.2.4.5 - steht für Privatpersonen (natürliche Person i. S. d. Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-) folgender Vordruck des BKA und die dazugehörige Anlage zur tabellarischen Auflistung der Magazine/Magazingehäuse zur Verfügung.
ACHTUNG:
Die Frist für eine Antragstellung nach § 58 WaffG endete am 01.09.2021. Der Antragsvordruck wurde entfernt.
Für Anträge zum Altbesitz verbotener Waffen i. S. d. Verbotsnormen Nr. 1.2.6, 1.2.7 und 1.2.8 und für Anträge zum Altbesitz verbotener Magazine oder Magazingehäuse juristischer Personen (Firmen, Vereinen o. ä.) existiert kein Vordruck des BKA. Der Antrag ist formlos aber dennoch schriftlich zu stellen. In diesen Fällen sollten Ihrem schriftlichen Antrag folgende Angaben zu entnehmen sein:
- Vor- und Zuname bzw. Firmenname
- Wohn- oder Firmenanschrift
- Angaben zu den Gegenständen, für die Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen (insbesondere die Verbotsnorm und Stückzahl)
- Nennung von mindestens einer verantwortlichen Person
- Begründung für den Antrag
Grundsätzlich sollten Sie dem Antrag, sofern vorhanden, die folgenden Dokumente in Kopie beizufügen:
- Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
- Waffensachkundenachweis (z. B. Waffenhandelserlaubnis, WBK, Jagdschein)
- Personalausweis der verantwortlichen Person
- Aufbewahrungsnachweis (z. B. Rechnungskopie und Fotos vom Tresor/Waffenraum etc. und dessen Typenschild)
Ihren schriftlichen Antrag senden Sie bitte per Post an folgende Adresse:
Bundeskriminalamt
Waffenrecht
65173 Wiesbaden
Alternativ haben Sie die Möglichkeit, Ihren schriftlichen Antrag per Fax zu übermitteln. Nutzen Sie hierzu bitte die Faxnummer 0611 – 55 45244.
Welche Auswirkungen hat das 3. WaffRÄndG auf bestandskräftige Feststellungsbescheide des BKA?
Pfeilabschussgeräte
In einem Verfahren nach § 2 Absatz 5 WaffG in Verbindung mit § 48 Absatz 3 WaffG wurde mit Feststellungsbescheid vom 25. März 2015, Aktenzeichen SO11-5164.01-Z-263, entschieden, dass es sich bei dem druckluftbetriebenen Pfeilabschussgerät der Firma FX Airguns, Modell „Verminator MK II Extreme Arrow System“, nicht um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes handelt. Für derartige Gegenstände bedurfte es folglich keiner waffenrechtlichen Erlaubnis, sie konnten von jedermann frei erworben, geführt und verwendet werden.
Durch das 3. WaffRÄndG sind Pfeilabschussgeräte nunmehr per Gesetz vom Waffengesetz erfasst. Die Ergänzung in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3 trägt den Entwicklungen in so weit Rechnung, dass dort nunmehr auch die Pfeilabschussgeräte genannt sind. Im Unterschied zur Armbrust wird die Antriebsenergie bei einem Pfeilabschussgerät nicht durch Muskelkraft, sondern durch eine andere Energiequelle wie beispielsweise Druckluft oder - Druckgas (z. B. Kohlensäuregas, Propan-/Butan-Mischungen) eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten.
„… bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (zum Beispiel Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird; …"
Pfeilabschussgeräte sind künftig den Schusswaffen gleichgestellt und unterliegen gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Erlaubnispflicht.
Nach der Neufassung von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3 beinhaltet § 58 Absatz 20 WaffG eine Übergangsvorschrift für Besitzer von nunmehr den Schusswaffen gleichgestellten Pfeilabschussgeräten.
Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte
Das Bundeskriminalamt hat in diversen förmlichen Feststellungsverfahren nach § 2 Absatz 5 WaffG in Verbindung mit § 48 Absatz 3 WaffG unterschiedliche Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte waffenrechtlich bewertet und eingestuft.
Durch das 3. WaffRÄndG wurden für Inhaber eines gültigen Jagdscheins (Jäger) die Vorschriften für den Umgang mit derartigen Geräten zu jagdlichen Zwecken angepasst.
Hierzu führt § 40 Absatz 3 WaffG aus, dass Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes abweichend von § 2 Absatz 3 WaffG für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben dürfen. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt. Dies gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2 WaffG.
Sofern in Feststellungsbescheiden des BKA zu Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräten Umgangsverbote aufgezeigt/festgestellt wurden, sind diese im Einzelfall im Rahmen der der waffenrechtlichen Änderungen obsolet.
Wesentliche Teile
Mit dem Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG ändert sich bei bestimmten Bauteilen bei Schusswaffen auch deren rechtliche Einstufung. Im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat hat das Bundeskriminalamt in Zusammenarbeit mit der Behörde für Inneres und Sport der Freien und Hansestadt Hamburg, Fachliche Leitstelle des Nationalen Waffenregister, hierzu einen entsprechenden Leitfaden erstellt. Dieser beschreibt die jeweiligen Bauteile einschließlich der Änderungen und stellt diese anhand von Fotos dar.
Wesentliche Teile im neuen Waffengesetz - Leitfaden Version 3.0 (PDF, 6MB)
ACHTUNG:
Die Frist für eine Antragstellung nach § 58 WaffG endete am 01.09.2021. Der Antragsvordruck wurde entfernt.