Das BKA ist gemäß § 40 Abs. 4 WaffG zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für verbotene Waffen und Gegenstände. Diese sind in der Anlage 2 zum WaffG, der sogenannten "Waffenliste" (Anlage 2 zu § 2 Abs. 2-4 WaffG) aufgeführt.
Neben den allgemeinen waffenrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Zuverlässigkeit, Sachkunde etc.) muss für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung das Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbotes überwiegen. Ein entsprechender Antrag ist formlos zu stellen.
Die vom BKA erstellten Bescheide sind grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach § 1 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) i. V. m. der Besonderen Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV).
Das BKA ist nicht berechtigt, zu allgemeinen waffenrechtlichen Anfragen Auskünfte zu erteilen. Richten Sie solche Anfragen bitte an die für Sie regional zuständige Waffenbehörde oder Vertreter entsprechender Rechtsberufe.