Bundeskriminalamt (BKA)

Feststellungsbescheide

Bestehen Zweifel, wie ein Gegenstand waffenrechtlich einzustufen ist, ist ebenfalls die Zuständigkeit des BKA gegeben (§ 2 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 3 WaffG). Anträge sind unter Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses an das BKA zu stellen.
Ein berechtigtes Interesse liegt z. B. vor bei der Herstellung und dem Vertrieb einer neu entwickelten Schusswaffe, oder bei bestehender Rechtsunsicherheit von Firmen bzw. Privatpersonen. Eine auf Antrag erfolgte Einstufung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die vom BKA erstellten Bescheide sind grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach § 1 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) i. V. m. der Besonderen Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV).

Das BKA ist nicht berechtigt, zu allgemeinen waffenrechtlichen Anfragen außerhalb eines Einstufungsverfahrens Auskünfte zu erteilen. Richten Sie solche Anfragen bitte an die für Sie regional zuständige Waffenbehörde oder Vertreter entsprechender Rechtsberufe.

Zu den Feststellungsbescheiden

Messer

Schuss- und Spielzeug­waffen

Schuss­waffen­zubehör

Sonstige Gegen­stände