Das BKA ist als eine Waffenbehörde des Bundes zuständig für:
Waffenrechtliche Einstufungen (Feststellungsbescheide) gemäß § 2 Absatz 5 WaffG
Das BKA hat in Zweifelsfällen festzustellen, ob bzw. wie ein Gegenstand oder eine Waffe in die Rechtsspähre des Waffengesetzes einzuordnen ist. Das Verfahren erfolgt in Abstimmung mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die hierzu ergangenen Entscheidungen des BKA sind im Geltungsbereich des Waffengesetzes allgemein verbindlich. Sie sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Feststellungsbescheide |
Ausnahmegenehmigungen für den Umgang mit verbotenen Waffen nach § 40 Abs. 4 WaffG
Das BKA kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragsstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbotes überwiegen. Ausnahmegenehmigungen zum Erwerb, Besitz und Umgang nur verbotenen Waffen werden durch das BKA nur sehr restriktiv verteilt.
Ausnahmegenehmigungen |
Festlegungen über die Zulässigkeit von Schusswaffen zum sportlichen Schießen gemäß § 6 AWaffV
Das BKA prüft und legt für halbautomatische Schusswaffen fest, ob diese zum sportlichen Schießen zulässig sind. Die Prüfung orientiert sich einerseits an der technischen Beschaffenheit der Schusswaffen sowie andererseits an den genehmigten Sportordnungen der zugelassenen Schießsportverbände.