Bundeskriminalamt (BKA)

Informationen im Überblick

Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Fluggastdaten an die Fluggastdatenzentralstelle und für deren Verarbeitung ist das am 25. Mai 2018 vollständig in Kraft getretene Fluggastdatengesetz.

Das Fluggastdatengesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität. Die EU-Richtlinie 2016/681 wurde mittlerweile auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft und mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 21.Juni 2022 im Wege einer europarechtskonformen Auslegung für rechtmäßig befunden. Die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs werden im Rahmen nationaler Rechts- und Verfahrensanpassungen berücksichtigt und umgesetzt. 

Das nachfolgende Informationsvideo gibt Ihnen einen Überblick, wie die Speicherung und Verarbeitung von Fluggastdaten die Sicherheitsbehörden in die Lage versetzt, Terrorismus und schwere Kriminalität besser bekämpfen zu können.

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In den im Video eingeblendeten Grafiken wird Kroatien noch nicht als Schengen- Mitgliedsstaat dargestellt.

Durch das Gesetz werden Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, bei Durchführung von Drittstaaten- und innereuropäischen Flügen die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erhobenen Fluggastdaten an die im Bundeskriminalamt eingerichtete Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln. Dies gilt auch für Fluggastdaten, die von anderen, an der Reservierung, Buchung oder Ausstellung von Flugscheinen beteiligten Unternehmen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit an Luftfahrtunternehmen übermittelt werden. Die Fluggastdatenzentralstelle überprüft die Fluggastdaten, um Personen zu identifizieren, die mit terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität in Zusammenhang stehen könnten.

Im Falle eines Treffers kann die Fluggastdatenzentralstelle die Fluggastdaten unter engen Voraussetzungen zur weiteren Überprüfung oder zur Veranlassung geeigneter Maßnahmen an die zuständigen deutschen Behörden oder an die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union weiterleiten.

Fluggastdaten werden für sechs Monate in einem Fluggastdaten-Informationssystem gespeichert. Sechs Monate nach Übermittlung der Fluggastdaten an die Fluggastdatenzentralstelle werden die personenbezogenen Daten gelöscht. Sollten Erkenntnisse gewonnen werden, die im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität stehen, kann eine über sechs Monate hinausgehende Speicherung der Fluggastdaten erfolgen.

Die Fluggastdatenzentralstelle kann auf Grundlage eines richterlich geprüften Ersuchens von zuständigen deutschen Behörden, von zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten sowie von Europol Abfragen im Fluggastdaten-Informationssystem vornehmen.

Generell sind Abfragen von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle nur dann zulässig, wenn dies zur Verhütung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität erforderlich ist.

Fragen und Antworten zur Fluggastdatenspeicherung

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