Bundeskriminalamt (BKA)

Geldwäsche

Beinahe jede kriminelle Aktivität wird mit dem Ziel ausgeführt, finanziellen Profit zu generieren. Geldwäsche ist für die Straftäter dabei von wesentlicher Bedeutung.

Ziel von Geldwäsche

Geldwäsche hat das Ziel, illegal erlangte Vermögenswerte dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Dem Täter sollen im Ergebnis erklärbare und scheinbar legale Vermögenswerte zur Verfügung stehen, die keinen Rückschluss auf Straftaten zulassen.

Wie funktioniert Geldwäsche?

Geldwäsche ist keine einzelne Handlung, sondern vielmehr ein Prozess, der sich in drei Tatphasen unterteilen lässt.

  1. Die erste Phase ist die Platzierungsphase. Hierbei wird das inkriminierte Geld erstmals in den legalen Wirtschaftskreislauf eingebracht. Dies kann durch die Einzahlung größerer Summen an Bargeld bei Kreditinstituten erfolgen, aber auch durch den Erwerb von Immobilien, Firmenanteilen etc. mittels Bargeld. Das Risiko, entdeckt zu werden, ist in dieser Phase besonders hoch.
  2. Die zweite Phase ist die Verschleierungsphase. Sie ist komplex und zieht häufig internationale Finanztransaktionen mit sich. Hauptziel dieser Phase ist es, die illegal erworbenen Gelder von ihrer Quelle zu trennen, dadurch die Papierspur zu verdunkeln und jede Verbindung zu dem ursprünglichen Delikt abzubrechen. Während der meist grenzüberschreitenden Transaktionen bleiben die Gelder in Bewegung, um nicht entdeckt zu werden. Hierzu werden beispielsweise Schlupflöcher in den Rechtsvorschriften der jeweiligen Länder genutzt.
  3. Die dritte und letzte Phase ist die Integrationsphase. Hier gelangt das Geld aus einer scheinbar legalen Quelle zurück zum Straftäter. Ziel ist es, das Geld mit dem Straftäter wieder zu vereinen ohne dabei Aufmerksamkeit zu erregen und dem Geld den Anschein einer legalen Herkunft zu verleihen. Im Anschluss kann eine Reinvestition in den legalen Wirtschaftskreislauf beispielsweise über den Erwerb von Luxusgütern, Immobilien und Firmenanteilen erfolgen.

Rechtliches

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 wurde der Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB an die Vorgaben der EU-Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche angepasst.

Die Umsetzung der Richtlinie wurde mit einer Neufassung des Straftatbestandes verbunden, der alle Straftaten als Geldwäschevortaten einbeziehen soll (sog. All-Crimes-Ansatz). Eine Geldwäschestrafbarkeit wird damit deutlich häufiger als bisher greifen.

Mit dem Verzicht auf einen selektiven Vortatenkatalog und der Aufnahme sämtlicher Straftaten in den Kreis der Vortaten wird der Tatbestand erweitert und die Beweisführung entsprechend erleichtert. Dabei gilt aber weiterhin, dass die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen einer Vortat erforderlich ist. Das Gericht muss von der strafrechtlichen Herkunft des Geldwäschegegenstands überzeugt sein, also zu seiner sicheren Überzeugung feststellen, dass der zu waschende Gegenstand Tatertrag, Tatprodukt oder ein an dessen Stelle getretener anderer Vermögensgegenstand ist.

Ermittlungen

Die Geldwäschebekämpfung in Deutschland kann über verfahrensintegrierte sowie verfahrensunabhängige Finanzermittlungen erfolgen.

Verfahrensintegrierte Finanzermittlungen haben zum Ziel, Vermögenswerte aufzuspüren und die Geldwäschehandlungen im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu erkennen.

Bei verfahrensunabhängigen Finanzermittlungen werden verdächtige Finanztransaktionen durch Auswertungen und Ermittlungen unabhängig von einem konkreten Grunddelikt geführt. Ziel ist die Identifizierung einer Vortat nach § 261 StGB sowie die Ermittlung der Geldflüsse.