Darf man ungefragt Nacktbilder verschicken?
Das ungefragte Übersenden von pornografischen Inhalten an Minderjährige ist stets strafbar. Selbst bei volljährigen Personen bedarf es eines ausdrücklichen Einverständnisses zum Versand etwaiger Dateien. Ohne ein solches Einverständnis liegt eine Strafbarkeit gem. § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB vor. Ebenfalls ist das reine „Zugänglichmachen“ an Minderjährige strafbar. Die Bilder müssen nicht zwingend von der minderjährigen Person gesehen werden; es reicht, wenn die Option besteht, dass diese sie sehen könnten. So beispielweise beim Versenden eines Links, der einen Minderjährigen zu pornografischen Inhalten führt, auch wenn er nicht angeklickt wurde.
Beim ungefragten Empfangen von Nacktbildern kann dies zur Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle gebracht werden. Es sollten jedoch keine Screenshots der Chatverläufe und Inhalte angefertigt werden, damit die betreffende Person sich nicht selbst strafbar macht. Eine Dokumentation der Inhalte sollte erst nach Rücksprache mit der Polizei erfolgen. Ebenfalls sollte dem unaufgefordert übermittelten Inhalt ausdrücklich widersprochen werden, indem dem Absender mitgeteilt wird, dass er sich mit seiner Handlung strafbar macht.
Ich bin in einer Beziehung und wir sind beide über 14. Dürfen wir uns dann Nacktbilder zuschicken?
Wenn jugendpornografische Inhalte mit Einwilligung der/des dargestellten Jugendlichen gefertigt und innerhalb einer sexuellen Partnerschaft zum persönlichen Gebrauch ausgetauscht werden, ist die Handlung gemäß § 184c Abs. 4 StGB straffrei. Diese Ausnahme gilt jedoch NUR für Jugendliche (ab 14 bis unter 18 Jahre alt). Auch hier gilt: Unter 14 Jahren ist es in jedem Fall strafbar. Dennoch haben unter 14-jährige aufgrund ihrer Strafunmündigkeit keine strafrechtlichen Folgen zu erwarten. Seid ihr über 14 Jahre alt, ist es ebenfalls strafbar, wenn ihr innerhalb der Partnerschaft keine Einwilligung des Partners erhalten habt.
Auf jeden Fall müssen jedoch die sozialen Folgen bedacht werden, wenn die Bilder in die falschen Hände geraten sollten. Die Dateien können für immer im Internet bleiben und dadurch noch Jahre später gesehen werden, was eine Einschränkung für künftige Jobs etc. bedeuten könnte.
Spielt es eine Rolle bei der Strafbarkeit, wenn Nacktbilder „bekannt“ sind?
Das ändert nichts an der Strafbarkeit per se. Mit jeder Weiterleitung von kinder- und jugendpornografischen Inhalten wird eine weitere Straftat begangen; und die betroffene Person wird erneut zum Opfer.
Was versteht man unter Nacktbildern?
Es existiert kein einheitlicher Pornografie-Begriff. Damit ein Bild als Nacktbild bewertet wird, muss ein sexueller Inhalt vorliegen. Inhalte sind Bilder, Videos etc. Der Inhalt muss objektiv darauf abzielen, ausschließlich oder überwiegend sexuelle Reize beim Betrachter hervorzurufen. So können auch Bilder mit teilweise unbekleideten Personen als pornografischer Inhalt angesehen werden, wenn aus Sicht eines Durchschnittsbetrachters eine Stimulierungstendenz ausgelöst wird. Dabei muss das Ganze jedoch im Kontext betrachtet werden, denn ein Bild mit Bikini am Strand ruft regelmäßig nicht diese Stimulierungstendenz hervor. Dies wäre beispielsweise erst der Fall, wenn ein Teil der Kleidung fehlt oder verschoben ist. Insbesondere bei Bildern, z. B. mit Bikini, kommt es bei der Bewertung immer auf den Einzelfall an.
Kinder- und jugendpornografische Inhalte – Was versteht man darunter?
Kinderpornografische Inhalte sind die Darstellung einer sexuellen Handlung von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren (Kind) oder die sexuell aufreizende Darstellung eines Kindes (vgl. § 184b StGB).
Der Herstellung solcher Darstellungen liegt oft ein realer (häufig schwerer) sexueller Missbrauch zugrunde. Durch die Verbreitung und Verfügbarkeit erfolgt eine dauerhafte Viktimisierung der Opfer. Die Strafbarkeit jeglichen Umgangs mit kinderpornografischen Inhalten (§ 184b StGB) stützt sich auf den Kinderschutzgedanken und zielt insoweit auf die Bestrafung einer mittelbaren Form des sexuellen Missbrauchs. 2015 wurden die Tatbestände des § 184b Abs. 1 b und c StGB erweitert, sodass nun auch solche Dateien, die früher als (z.T. strafloses) sog. Posing eingestuft wurden, als kinder- /- jugendpornografisch zu bewerten und entsprechend zu behandeln, das heißt strafrechtlich zu verfolgen sind. Dies gilt auch für selbst hergestelltes Material.
Als jugendpornografische Inhalte gelten dagegen solche pornografischen Inhalte, die sexuelle Handlungen von, an oder vor einer 14, aber noch nicht 18 Jahre alten Person zeigen (vgl. § 184c StGB). Auch hier ist der Besitz, der Erwerb und die Verbreitung strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
Wie kann man sich und seine Mitschüler schützen? Insbesondere auch in Chatgruppen.
Die Risiken sollten so gering wie möglich gehalten werden. Das heißt zunächst: keine Nacktaufnahmen verschicken. Außerdem können andere präventive Vorkehrungen getroffen werden, z. B. indem die Privatsphäreeinstellungen bzgl. Chatgruppen so eingerichtet sind, dass nur ein manueller Gruppenbeitritt möglich ist.
Ein weiterer Schutz besteht darin, dass auf die Strafbarkeit und die Folgen (sozial, beruflich usw.) des Versendens von pornografischen Inhalten aufmerksam gemacht wird. Wer kinder- oder jugendpornografische Inhalte besitzt, erwirbt oder sie verbreitet kann sich nach den §§ 184b, c StGB strafbar machen. Kinder sind hiervon ausgenommen, da sie strafunmündig sind; bei Jugendlichen gilt das Jugendstrafrecht. Sobald pornografische Inhalte in Klassenchats geschickt und auf ein Handy runtergeladen wurden (bei den meisten ist die Einstellung automatisch hinterlegt), ist die Person in deren Besitz und kann sich in der Folge selbst strafbar machen. In diesem Falle sollte in der Gruppe kommuniziert werden, dass es sich um eine Straftat handeln kann, dem Inhalt widersprochen und der Nutzer gemeldet werden. Auch wenn solche Bilder abfotografiert werden, z. B. um sie einem Lehrer oder einer Lehrerin oder der Polizei zu zeigen, kann sich eine Person strafbar machen. Daher sollte mit den Beweisen die nächste Polizeidienststelle aufgesucht werden. Die Kolleginnen und Kollegen helfen dann weiter!
Weitere Informationen sind unter den folgenden Links zu finden:
- https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/sexualdelikte/kinderpornografie/
- https://www.safe-im-recht.de/
- https://www.nummergegenkummer.de
Welche Strafen drohen bei dem Versand bzw. dem Besitz von kinder- oder jugendpornografischen Inhalten?
Der Versand bzw. Besitz von kinderpornografischen Inhalten kann eine Straftat darstellen. Es droht gem. § 184b StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren. Bei jugendpornografischen Inhalten können eine Geldstrafe oder eine bis zu 3-jährige Freiheitsstrafe drohen. Kinder, also Personen unter 14 Jahren, sind strafunmündig. Jugendliche ab 14 Jahren sind strafmündig und können ab dem Zeitpunkt für ihre Handlung zur Verantwortung gezogen werden. Bis zum 18., vereinzelt jedoch auch bis zum 21. Lebensjahr wird das Jugendgerichtsgesetz (JGG) angewendet. Dabei kommt es auf die individuelle Reife des Täters bzw. der Täterin an. Die Strafen des JGG haben als primäres Ziel einen erzieherischen Charakter (§ 2 JGG). Darunter können neben Geldauflagen u. a. auch Jugendstrafen fallen. Die Beurteilung der Höhe der Jugendstrafe liegt beim Richter und kann nicht pauschal genannt werden, sie liegt jedoch mindestens bei sechs Monaten und maximal bei fünf Jahren, bei einem Verbrechen sogar bei bis zu zehn Jahren (gem. § 18 JGG). Die Jugendstrafe muss jedoch eine erzieherische Wirkung haben.
Wie sollte ich mich verhalten, wenn unangemessene Inhalte von mir veröffentlicht wurden?
Wurden durch Dritte unangemessene Inhalte von dir veröffentlicht oder verbreitet, wird geraten zuerst Kontakt mit dem Betreiber der Plattform aufzunehmen, auf der diese Bilder oder Videos aufgetaucht sind. Dieser sollte darum gebeten werden, die Bilder umgehend zu löschen. Unter gewissen Umständen kann die Person, die die Bilder veröffentlicht hat, so auch gesperrt werden. Nicht angemessene Inhalte können in den meisten Apps über dafür vorgesehene Buttons direkt gemeldet werden. Ebenfalls wird empfohlen den Chatpartner aufzufordern, die Bilder nicht mehr weiterzuleiten und von seinen Geräten zu löschen. In entsprechenden Fällen, z. B. bei kinder- und jugendpornografischen Inhalten, kann auch auf die strafbare Handlung hingewiesen werden. Falls Erpressungsversuche erfolgen, solltest du dich unter keinen Umständen einschüchtern lassen und mit dem Sachverhalt zur Polizei oder zu einer Vertrauensperson gehen.
Wie sollte ich mich verhalten, wenn ich verdächtige Inhalte zugesendet bekomme?
Beim Erhalt pornografischer Inhalte von Kindern bzw. Jugendlichen oder wenn solche im Internet gesehen werden, ist es wichtig, dass die Inhalte umgehend beim Anbieter der Seite gemeldet werden und der Kontakt zur örtlichen Polizeidienstelle gesucht wird. Unter keinen Umständen sollten Screenshots von Bildern etc. als Beweismaterial gemacht werden, da man sich dadurch selbst strafbar machen kann.
Oftmals besteht Unsicherheit bzgl. des Alters der abgebildeten Person. Es ist nicht immer einwandfrei zu klären, ob die Personen unter 14 (Kinder), über 14 aber unter 18 Jahren (Jugendliche) oder vielleicht sogar schon volljährig sind. Dennoch sollte es unterlassen werden, die Inhalte weiterzuleiten oder abzufotografieren. Es sollte eine lokal zuständige Polizeidienststelle kontaktiert werden.
Wie lange kann ein Fall der Verbreitung pornografischer Inhalte angezeigt werden?
Nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB verjähren Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, nach zehn Jahren. In Fällen gem. § 184b Abs. 1 StGB (kinderpornografische Inhalte) kann das Gericht eine Höchststrafe von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verhängen, sodass insbesondere die Verbreitung und Herstellung von kinderpornografischen Inhalten unter § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB fallen und nach zehn Jahren verjähren.
Bei Taten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, beträgt die Verjährungsfrist gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Der § 184c Abs. 1 StGB (jugendpornografische Inhalte) sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor, daher verjähren diese Taten frühestens nach fünf Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt allerdings erst, wenn die Tat beendet ist. Beim Besitz von kinder- bzw. jugendpornografischen Inhalten wäre das der Moment, in dem der Täter oder die Täterin die Bilder oder Videos endgültig löscht.