Bundeskriminalamt (BKA)

Korruption

Die kriminologische Forschung definiert Korruption als "Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats zugunsten eines Anderen, auf dessen Veranlassung oder in Eigeninitiative, zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten, mit Eintritt oder in Erwartung des Eintritts eines Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit (Täter in amtlicher oder politischer Funktion) oder für ein Unternehmen (betreffend Täter als Funktionsträger in der Wirtschaft)".

Situative und strukturelle Korruption

Die Richtlinien für den polizeilichen Nachrichtenaustausch bei Korruptionsdelikten unterscheiden zwischen situativer und struktureller Korruption.

Als situative Korruption werden Korruptionshandlungen bezeichnet, denen ein spontaner Willensentschluss zugrunde liegt, d.h. die Tatbestandsverwirklichung erfolgt als unmittelbare Reaktion auf eine dienstliche Handlung und unterliegt keiner gezielten Planung oder Vorbereitung.

Bei struktureller Korruption handelt es sich um Fälle, bei denen die Korruptionshandlung auf der Grundlage längerfristig angelegter korruptiver Beziehungen bereits im Vorfeld der Tatbegehung bewusst geplant wurde. Es liegen demnach konkrete bzw. geistige Vorbereitungshandlungen vor, die eine Spontaneität der Handlung ausschließen.

Art der Vorteile

Die Vorteile, die der Amts- oder Funktionsträger, der Nehmer, erhält, können z. B. Bargeld, Restaurantbesuche, Sachzuwendungen, Arbeits- und Dienstleistungen oder auch Reisen sein. Hierfür vermitteln sie dem Geber beispielsweise Aufträge, erteilen Genehmigungen, zahlen fingierte Rechnungen oder geben interne Informationen weiter.

Ziele von Korruption

Ziele von Korruption sind die allgemeine öffentliche Verwaltung, die Wirtschaft, Strafverfolgungs- und Justizbehörden sowie die Politik. Wie aus dem jährlichen polizeilichen Bundeslagebild Korruption ersichtlich, waren die beiden erstgenannten in den vergangenen Jahren mit Abstand die häufigsten Korruptionsziele.

Schäden

Generell können im Bereich der Korruption Aussagen zur monetären Dimension des verursachten Gesamtschadens nur sehr schwer getroffen werden, da gerade die durch Erlangung von Genehmigungen oder Aufträgen bedingten finanziellen Schäden in der Regel nur vage darstellbar sind.

Korruption verursacht aber nicht nur wirtschaftliche Schäden. Ebenso schwerwiegend sind die immateriellen, abstrakten und kaum messbaren Schäden, die durch Korruption hervorgerufen werden. So schädigt Korruption das Grundvertrauen des Bürgers in die Unabhängigkeit, Unbestechlichkeit und Handlungsfähigkeit des Staates bzw. die Integrität der Wirtschaft.

Gesetzliche Regelungen

Korruptionstatbestände finden sich im Strafgesetzbuch (StGB):

  • Wählerbestechung/Abgeordnetenbestechung (§ 108b/§ 108e StGB)
  • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)
  • Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299a, § 299b StGB)
  • Vorteilsannahme/Bestechlichkeit/Vorteilsgewährung/Bestechung (§§ 331 - 335 StGB)
  • Ausländische und internationale Bedienstete (§ 335a StGB)
  • Sportwettbetrug (§ 265c StGB)
  • Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB)
  • Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265e StGB)

Darüber hinaus ist für die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichem Verkehr das Gesetz zur Bekämpfung der internationalen Bestechung (IntBestG) relevant.

Zuständigkeiten

Aufgrund des föderalen Staatsaufbaus Deutschlands obliegt die originäre Zuständigkeit im Bereich der Korruptionsbekämpfung den einzelnen Bundesländern. Das BKA wird hier lediglich im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion tätig.

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