Bundeskriminalamt (BKA)

Politisch motivierte Kriminalität (PMK) -ausländische Ideologie-

Phänomen – Definition, Beschreibung, Deliktsbereiche

Die Politisch motivierte Kriminalität -ausländische Ideologie- wird als Teil der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) im Bereich des Polizeilichen Staatsschutzes bearbeitet. PMK wird im bundesweit gültigen „Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität“ näher bestimmt. Auch terroristische Straftaten werden der PMK zugeordnet.

Der PMK -ausländische Ideologie- werden Straftaten zugerechnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine aus dem Ausland stammende nichtreligiöse Ideologie entscheidend für die Tatbegehung war, insbesondere wenn sie darauf gerichtet ist, Verhältnisse und Entwicklungen im In- und Ausland zu beeinflussen.
Gleiches gilt, wenn aus dem Ausland heraus Verhältnisse und Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland beeinflusst werden sollen.
Die Staatsangehörigkeit der Täter ist hierbei unerheblich.

Der Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität -ausländische Ideologie- bildet ab, inwieweit im Ausland begründete nichtreligiöse Ideologien nach Deutschland hereingetragen werden und hier den Hintergrund für Straftaten bilden. Hiervon sind aus dem Ausland stammende separatistische, rechte und linke Ideologien, also sämtliche ausländische nichtreligiöse Ideologien, umfasst.

Definition der PMK

Definition der Politisch motivierten Kriminalität

Extremistische Kriminalität

Der Begriff der extremistischen Kriminalität orientiert sich am Extremismusbegriff der Verfassungsschutzgesetze des Bundes und der Länder und dazu vorhandener Rechtsprechung. Der extremistischen Kriminalität werden Straftaten zugeordnet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, also darauf, einen der folgenden Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen:

  • das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
  • die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Recht und Gesetz,
  • das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
  • die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
  • die Unabhängigkeit der Gerichte,
  • den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft,
  • die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

Ebenfalls hinzugerechnet werden Straftaten, die durch Anwendung von Gewalt oder entsprechende Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder sich gegen die Völkerverständigung richten.

Politisch motivierte Gewaltkriminalität

Die Politisch motivierte Gewaltkriminalität ist die Teilmenge der Politisch motivierten Kriminalität, die eine besondere Gewaltbereitschaft der Straftäter erkennen lässt. Sie umfasst folgende Deliktsbereiche:

  • Tötungsdelikte
  • Körperverletzungen
  • Brand- und Sprengstoffdelikte
  • Landfriedensbruch
  • Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr
  • Freiheitsberaubung
  • Raub
  • Erpressung
  • Widerstandsdelikte
  • Sexualdelikte

Terrorismus

Der Begriff des Terrorismus ist über die terroristische Vereinigung (§§ 129a, 129b StGB) gesetzlich definiert. Jedes Delikt, das in Verfolgung der Ziele einer terroristischen Vereinigung oder zu deren Aufrechterhaltung begangen wird, ist eine (eigene) terroristische Straftat.

Als Terrorismus werden darüber hinaus schwerwiegende politisch motivierte Gewaltdelikte (Katalogtaten des § 129a StGB) angesehen, die im Rahmen eines nachhaltig geführten Kampfes planmäßig begangen werden, in der Regel durch arbeitsteilig organisierte und verdeckt operierende Gruppen. Weiterhin werden die §§ 89a, 89b, 89c und 91 StGB dem Terrorismus zugeordnet.

Terroristische Straftaten können, soweit sie Katalogstraftraten des § 129a StGB sind, auch durch Einzeltäter begangen werden, wenn deren Ziele bei der Tatbegehung darauf gerichtet sind,

  • die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder
  • öffentliche Stellen oder internationale Organisationen rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder
  • die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen des Bundes, eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören.

Terroristische Straftaten durch ausländische Gruppierungen, die über keine eigenständige Teilorganisation in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, werden von § 129b StGB erfasst.

Maßnahmen

Das Bundeskriminalamt nimmt sowohl Zentralstellen- als auch Ermittlungsaufgaben im Phänomenbereich der PMK -ausländische Ideologie- wahr.

Im 2012 eingerichteten Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) findet – unter Wahrung des Trennungsgebotes – ein enger Austausch der Polizeien und Nachrichtendienste des Bundes und der Länder für die Bekämpfung des Rechts-, Links- und Ausländerextremismus/-terrorismus statt. Die internationale Zusammenarbeit, auch mit Europol, ist etabliert.

Kriminalpolizeilicher Meldedienst in Fällen politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK)

Der Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) ist ein gemeinsames System von Bund und Ländern und gewährleistet bundesweit eine einheitliche, detaillierte und systematische Erhebung der gesamten Straftaten zur PMK. Dadurch wird eine verlässliche Datenbasis für polizeiliche Auswertungen, statistische Aussagen, kriminalpolitische Entscheidungen und die kriminologische Forschung zum Zwecke der Prävention und Strafverfolgung geschaffen. Der KPMD-PMK ermöglicht durch eine mehrdimensionale Erfassung eine differenzierte Betrachtung der PMK. So können Aussagen zu Deliktsqualität, Themenfeldern, Phänomenbereichen und extremistischen Ausprägungen getroffen werden.

Das System und seine Begriffsbestimmungen wurden unter intensiver Einbeziehung von Wissenschaft und Zivilgesellschaft evaluiert, konkretisiert und neustrukturiert. Mit der komplexen Erfassung und den sich daraus ergebenden vielfältigen Auswertungsmöglichkeiten hat der KPMD-PMK auch international eine Vorbildfunktion.

Kooperationsplattform "Koordinierte Internetauswertung Forum Ausländerextremismus" (KIA-A)

Zur Optimierung der Internetauswertung durch die verschiedenen Sicherheitsbehörden des Bundes –Bundeskriminalamt, Bundesamt für Verfassungsschutz und Militärischer Abschirmdienst – wurde 2012 nach Vorbild des Gemeinsamen Internetzentrums (GIZ) zunächst die Kooperationsplattform "Koordinierte Internetauswertung Forum Rechtsextremismus" (KIA-R) eingerichtet, später gefolgt von der "Koordinierten Internetauswertung Forum Linksextremismus" (KIA-L) bzw. Ausländerextremismus (KIA-A).

Die Koordinierte Internetauswertung ermöglicht einen effektiven und effizienten Austausch von Erkenntnissen und Analysen bezüglich der Internetaktivitäten extremistischer Szenen und politisch motivierter Straftäter und bündelt die fachliche und technische Expertise der beteiligten Behörden.

Antiterrorismusdatei (ATD)

In der Antiterrorismusdatei (ATD) werden seit 31.03.2007 Daten zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland gespeichert. Die beteiligten Behörden sind neben dem Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtdienst und Zollkriminalamt die 16 Landeskriminalämter und die 16 Landesämter für Verfassungsschutz.