Bundeskriminalamt (BKA)

Politisch motivierte Kriminalität (PMK) -rechts-

Phänomen – Definition, Beschreibung, Deliktsbereiche

Die Politisch motivierte Kriminalität -rechts- wird als Teil der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) im Bereich des Polizeilichen Staatsschutzes bearbeitet. PMK wird im bundesweit gültigen „Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität“ näher bestimmt. Auch terroristische Straftaten werden der PMK zugeordnet.

Der PMK -rechts- werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung einer „rechten“ Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss.

Das wesentliche Merkmal einer „rechten“ Ideologie ist die Annahme einer Ungleichheit bzw. Ungleichwertigkeit der Menschen. Straftaten, bei denen Bezüge zum völkischen Nationalismus, zu Rassismus, Sozialdarwinismus oder Nationalsozialismus ganz oder teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren, sind dabei in der Regel als rechtsextremistisch zu qualifizieren.

Definition der PMK

Definition der Politisch motivierten Kriminalität

Extremistische Kriminalität

Der Begriff der extremistischen Kriminalität orientiert sich am Extremismusbegriff der Verfassungsschutzgesetze des Bundes und der Länder und dazu vorhandener Rechtsprechung. Der extremistischen Kriminalität werden Straftaten zugeordnet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, also darauf, einen der folgenden Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen:

  • das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
  • die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Recht und Gesetz,
  • das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
  • die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
  • die Unabhängigkeit der Gerichte,
  • den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft,
  • die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

Ebenfalls hinzugerechnet werden Straftaten, die durch Anwendung von Gewalt oder entsprechende Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder sich gegen die Völkerverständigung richten.

Politisch motivierte Gewaltkriminalität

Die Politisch motivierte Gewaltkriminalität ist die Teilmenge der Politisch motivierten Kriminalität, die eine besondere Gewaltbereitschaft der Straftäter erkennen lässt. Sie umfasst folgende Deliktsbereiche:

  • Tötungsdelikte
  • Körperverletzungen
  • Brand- und Sprengstoffdelikte
  • Landfriedensbruch
  • Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr
  • Freiheitsberaubung
  • Raub
  • Erpressung
  • Widerstandsdelikte
  • Sexualdelikte

Terrorismus

Der Begriff des Terrorismus ist über die terroristische Vereinigung (§§ 129a, 129b StGB) gesetzlich definiert. Jedes Delikt, das in Verfolgung der Ziele einer terroristischen Vereinigung oder zu deren Aufrechterhaltung begangen wird, ist eine (eigene) terroristische Straftat.

Als Terrorismus werden darüber hinaus schwerwiegende politisch motivierte Gewaltdelikte (Katalogtaten des § 129a StGB) angesehen, die im Rahmen eines nachhaltig geführten Kampfes planmäßig begangen werden, in der Regel durch arbeitsteilig organisierte und verdeckt operierende Gruppen. Weiterhin werden die §§ 89a, 89b, 89c und 91 StGB dem Terrorismus zugeordnet.

Terroristische Straftaten können, soweit sie Katalogstraftraten des § 129a StGB sind, auch durch Einzeltäter begangen werden, wenn deren Ziele bei der Tatbegehung darauf gerichtet sind,

  • die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder
  • öffentliche Stellen oder internationale Organisationen rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder
  • die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen des Bundes, eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören.

Terroristische Straftaten durch ausländische Gruppierungen, die über keine eigenständige Teilorganisation in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, werden von § 129b StGB erfasst.

Hasskriminalität

Ausgrenzung, Hass und Gewalt erzeugen – verstärkt durch soziale Medien und Internet – ein Klima von Einschüchterung und Angst, das sich negativ auf das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung auswirkt, den sozialen Zusammenhalt schwächt und den demokratischen Rechtsstaat erheblich herausfordert.

Hasskriminalität bezeichnet politisch motivierte Straftaten, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf

  • Nationalität
  • ethnische Zugehörigkeit
  • Hautfarbe
  • Religionszugehörigkeit
  • sozialen Status
  • physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung
  • Geschlecht/sexuelle Identität
  • sexuelle Orientierung
  • äußeres Erscheinungsbild

begangen werden. Bei der Würdigung der Umstände der Tat ist neben anderen Aspekten auch die Sicht der/des Betroffenen mit einzubeziehen.

Straftaten der Hasskriminalität können

  • sich unmittelbar gegen eine Person oder Personengruppe, eine Institution oder ein Objekt/eine Sache richten, welche(s) seitens des Täters einer der o. g. gesellschaftlichen Gruppen zugerechnet wird (tatsächliche oder zugeschriebene Zugehörigkeit)
    oder
  • sich im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorurteilen des Täters gegen ein beliebiges Ziel richten.

Der Begriff Hasskriminalität ist an den international eingeführten Begriff Hate Crime angelehnt. Antisemitische und fremdenfeindliche Straftaten sind Teilmengen der Hasskriminalität.

Antisemitismus

Der Anschlag von Halle im Oktober 2019 hat einmal mehr und mit besonderer Schärfe deutlich gemacht, dass Deutschland auch fast 75 Jahre nach dem Ende des 2. Weltkriegs und des Dritten Reichs und trotz der jahrzehntelangen Aufarbeitung der Verbrechen des NS-Regimes nicht vor Antisemitismus und vor antisemitischen Straftaten gefeit ist.

Antisemitisch ist der Teil der Hasskriminalität, der aus einer antijüdischen Haltung heraus begangen wird. Für die rechte Szene in Deutschland ist der Antisemitismus seit jeher ein wichtiges, die Szene verbindendes Element.

Fremdenfeindlichkeit

Fremdenfeindlich ist der Teil der Hasskriminalität, der aufgrund der zugeschriebenen oder tatsächlichen

  • Nationalität
  • ethnischen Zugehörigkeit
  • Hautfarbe
  • Religionszugehörigkeit

des Opfers verübt wird.

Rassismus

Mit „Rassismus“ wird eine Ideologie der Ungleichheit bezeichnet. Aus der Annahme, es existierten unterschiedliche menschliche „Rassen“, werden jeweils vermeintlich „natürliche“ Eigenschaften abgeleitet. Aufgrund zugeschriebener oder tatsächlicher ethnischer Zugehörigkeit oder etwa der Hautfarbe von Menschen werden Werturteile über sie im Sinne einer Höherwertig- bzw. Minderwertigkeit gefällt. Mit dieser angenommenen Ungleichwertigkeit unterschiedlicher, vermeintlich ethnisch homogener Gruppen werden Vorrechte für die eigene Gruppe und fehlende Rechte der als minderwertig angesehenen anderen Gruppe begründet. Rassismus ist ein wesentlicher ideologischer Bestandteil des Rechtsextremismus.

Rassistische Einstellungen sind in allen Teilen der Gesellschaft vorzufinden. Mit dem damit einhergehenden diskriminierenden Verhalten stellen sie eine Bedrohung für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und das selbstbestimmte Leben von Minderheiten und dadurch für das Zusammenleben aller Menschen dar (gemäß der Definition des BMI).

Straftaten gegen Amts- und Mandatsträger

Der Anschlag auf den Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke im Juni 2019, der Angriff auf die heutige Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Henriette Reker, im Jahr 2015 oder der Angriff auf den Bürgermeister der Stadt Altena, Andreas Hollstein, im Jahr 2017 belegen ebenso wie die zuletzt verstärkt öffentlich gewordenen Drohungen und Gewaltaufrufe gegen Politiker, welch demokratiegefährdendes Ausmaß von Hass, Ausgrenzung und Gewalt ausgehen können.

Hasspostings/Hate Speech im Internet

Im Internet lassen sich eine Verrohung der Sprache sowie eine ausgeprägte verbale Radikalität beobachten, für die sich der Sammelbegriff des sogenannten „Hasspostings“ etabliert hat. Hasspostings können sich im Internet und den sozialen Medien rasant verbreiten und dort die Mobilisierung, Radikalisierung und Vernetzung innerhalb der rechten Szene erheblich befeuern.

Was ein „Hassposting“ ist, muss immer im Einzelfall beurteilt werden. Insbesondere bei implizierten konkreten Bedrohungssachverhalten ist eine Einzelfallprüfung unabdingbar. Hasspostings sind nicht per se strafrechtlich relevant und können auch unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit liegen. Die Polizei verfolgt ausschließlich strafrechtlich relevante Inhalte.

Hasspostings werden der Politisch motivierten Kriminalität zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen eine Person oder eine Gruppe wegen ihrer/ihres zugeschriebenen oder tatsächlichen

  • politischen Haltung,
  • Einstellung und/oder Engagements,
  • Nationalität,
  • ethnischen Zugehörigkeit,
  • Hautfarbe,
  • Religionszugehörigkeit,
  • Weltanschauung,
  • sozialen Status, physischen
  • und/oder psychischen Behinderung oder Beeinträchtigung,
  • sexuellen Orientierung und/oder sexuellen Identität oder
  • äußeren Erscheinungsbildes

gerichtet sind und die Tathandlung im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet.

Es gibt keinen eigenen Straftatbestand für „Hasspostings“. Die Straftatbestände Beleidigung (§ 185 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) können mit dem Verfassen von Hasspostings erfüllt werden.

Im Jahr 2019 waren 73 Prozent der Hasspostings dem Phänomenbereich PMK -rechts- zuzuordnen.

Rechtsextremismus im Internet

Das Internet dient der rechten Szene u.a. als Echokammer, die die Verbreitung von entsprechenden Inhalten erheblich vereinfacht und als Plattform für grenzüberschreitende Kommunikation und Vernetzung dient. Als Tatmittel kommt dem Internet und seinen virtuellen Kontaktmöglichkeiten in sozialen Netzwerken und rechten Foren eine hohe Bedeutung für Propaganda, Radikalisierungsprozesse, Rekrutierung und Mobilisierung zu.

Neben den etablierten Anbietern wie Facebook und Twitter werden vermehrt alternative Plattformen aufgesucht. Löschungen von Inhalten nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) sowie sonstige Maßnahmen zur Bekämpfung der Hasskriminalität im Internet haben die rechte Szene offenbar dazu veranlasst, zunehmend nach Alternativen zu suchen. Die Kommunikation innerhalb der Szene wird mehr und mehr in geschlossene Gruppen und Chats – zum Teil mit Bezügen zur Gaming-Szene, auf weitgehend anonym nutzbare Imageboards oder auf sonstige wenig kontrollierte Plattformen, die zum Teil im Ausland gehostet werden, ausgelagert. Hier fehlt in der Regel eine breitere sanktionierende Öffentlichkeit, was eine Radikalisierung beschleunigen kann.

Reichsbürger/Selbstverwalter

„Reichsbürger und Selbstverwalter‘ sind Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen – unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, auf verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht – die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren, weshalb die Besorgnis besteht, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen“.

Das Milieu der sogenannten Reichsbürger und Selbstverwalter ist organisatorisch und ideologisch äußerst heterogen. Dem Rechtsextremismus ist nur ein kleiner Teil der Szene zuzuordnen.

Einen detaillierteren Überblick zu "Reichsbürgern" und "Selbstverwaltern" finden Sie im Verfassungsschutzbericht des Jahres 2018.

Maßnahmen

Das Bundeskriminalamt nimmt sowohl Zentralstellen- als auch Ermittlungsaufgaben im Phänomenbereich der PMK -rechts- wahr.

Im 2012 eingerichteten Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) findet – unter Wahrung des Trennungsgebotes – ein enger Austausch der Polizeien und Nachrichtendienste des Bundes und der Länder für die Bekämpfung des Rechts-, Links- und Ausländerextremismus/-terrorismus statt. Die internationale Zusammenarbeit, auch mit Europol, ist etabliert.

Kriminalpolizeilicher Meldedienst in Fällen politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK)

Der Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) ist ein gemeinsames System von Bund und Ländern und gewährleistet bundesweit eine einheitliche, detaillierte und systematische Erhebung der gesamten Straftaten zur PMK. Dadurch wird eine verlässliche Datenbasis für polizeiliche Auswertungen, statistische Aussagen, kriminalpolitische Entscheidungen und die kriminologische Forschung zum Zwecke der Prävention und Strafverfolgung geschaffen. Der KPMD-PMK ermöglicht durch eine mehrdimensionale Erfassung eine differenzierte Betrachtung der PMK. So können Aussagen zu Deliktsqualität, Themenfeldern, Phänomenbereichen und extremistischen Ausprägungen getroffen werden.

Das System und seine Begriffsbestimmungen wurden unter intensiver Einbeziehung von Wissenschaft und Zivilgesellschaft evaluiert, konkretisiert und neustrukturiert. Mit der komplexen Erfassung und den sich daraus ergebenden vielfältigen Auswertungsmöglichkeiten hat der KPMD-PMK auch international eine Vorbildfunktion.

Kooperationsplattform "Koordinierte Internetauswertung Forum Rechtsextremismus" (KIA-R)

Zur Optimierung der Internetauswertung durch die verschiedenen Sicherheitsbehörden des Bundes –Bundeskriminalamt, Bundesamt für Verfassungsschutz und Militärischer Abschirmdienst – wurde 2012 nach Vorbild des Gemeinsamen Internetzentrums (GIZ) zunächst die Kooperationsplattform "Koordinierte Internetauswertung Forum Rechtsextremismus" (KIA-R) eingerichtet, später gefolgt von der "Koordinierten Internetauswertung Forum Linksextremismus" (KIA-L) bzw. Ausländerextremismus (KIA-A).

Die Koordinierte Internetauswertung ermöglicht einen effektiven und effizienten Austausch von Erkenntnissen und Analysen bezüglich der Internetaktivitäten extremistischer Szenen und politisch motivierter Straftäter und bündelt die fachliche und technische Expertise der beteiligten Behörden.

Die Federführung obliegt dem Bundesamt für Verfassungsschutz.

Rechtsextremismusdatei (RED)

In der Rechtsextremismusdatei (RED) werden seit 2012 Daten zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus gespeichert. Die beteiligten Behörden sind neben dem Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst, die 16 Landeskriminalämter und die 16 Landesämter für Verfassungsschutz.

Aktionstag gegen Hassposting

Mit den Aktionstagen gegen Hasspostings geht das Bundeskriminalamt gemeinsam mit den Polizeien der Bundesländer regelmäßig gegen strafbare Posts im Internet vor. 

Jede und jeder kann die Polizei bei ihrer Arbeit unterstützen und einen Beitrag zur Bekämpfung von Hasskriminalität leisten: Wer auf Hasspostings im Netz stößt oder selbst Opfer von Hass im Netz wird, sollte dies bei der Polizei anzeigen oder bei ihren Kooperationspartnern melden.

Auch bei Anbietern von sozialen Netzwerken können Hassposting gemeldet werden, denn diese sind gesetzlich verpflichtet, strafbare Inhalte zu löschen.

Intensivierung der Bekämpfung von PMK -rechts-

Das BKA intensiviert die Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus und der PMK -rechts- generell und setzt einen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz abgestimmten, auf drei Ebenen greifenden Maßnahmenplan um.

Auf der Personenebene sollen potentielle Täter schneller erkannt werden, um frühestmöglich angemessene und effektive Maßnahmen treffen zu können. Dazu wird beispielsweise das im Bereich Islamistischer Terrorismus bereits erfolgreich eingesetzte Risikobewertungsinstrument RADAR auf den Bereich der PMK -rechts- übertragen.

Die zweite Ebene ist die der Netzwerke und Personenverbindungen, die es in enger Kooperation mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder noch besser aufzuklären gilt.

Die dritte Ebene der Maßnahmen betrifft die Hasskriminalität im Netz. Das Internet dient der rechten Szene als Resonanzraum, in dem sich Hassbotschaften und Hetze rasend schnell verbreiten und so zur Mobilisierung und Radikalisierung von Gleichgesinnten erheblich betragen können. Das BKA richtet daher eine Zentralstelle für Hasskriminalität im Internet ein, um das Internet-Monitoring zu stärken, mehr Präsenz im Netz zu zeigen und die Internetermittlungen auszuweiten. Ziel ist es, die Urheber strafbarer Inhalte im Netz künftig besser strafrechtlich verfolgen und potentielle Täter und Strukturen im Internet frühzeitiger aufspüren zu können.