Bundeskriminalamt (BKA)

Terrorist Content Online-Verordnung (TCO-VO)

Seit 2018 gibt es Bemühungen innerhalb der EU, eine einheitliche Regelung im Umgang mit terroristischen Online-Inhalten zu erwirken. Nach intensiven Verhandlungen wurde die Terrorist Content Online–Verordnung (die Verordnung (EU) 2021/784, kurz: TCO-VO) am 28.04.2021 durch das Europäische Parlament beschlossen.

Die TCO-VO muss ab dem 07.06.2022 von allen EU-Mitgliedstaaten angewendet werden.

Mit der Verordnung soll ein einheitliches, rechtssicheres und koordiniertes Vorgehen der einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber den Hostingdiensteanbietern (HDA) sowie im Austausch mit Europol erreicht werden. Ziele der TCO-VO sind die Bekämpfung und Eindämmung terroristischer Online-Inhalte innerhalb der EU sowie die zeitnahe Entfernung der Inhalte aus dem Internet.

Um dies wirksam sicherzustellen zu können, haben die Mitgliedstaaten die Befugnis, Entfernungsanordnungen zu erlassen. Diesen müssen die Hostingdiensteanbieter (HDA) grundsätzlich innerhalb von einer Stunde nachkommen (Artikel 3 und 4 TCO-VO).

Die HDA werden ferner verpflichtet, sich besser gegen terroristische Inhalte zu schützen (Artikel 5 TCO-VO).

Sie müssen bei Kenntnis von terroristischen Inhalten, die zur unmittelbaren Bedrohung von Leben führen, diese an die betreffenden Stellen der Mitgliedstaaten melden (Artikel 14 (5) TCO-VO).

Aufgaben des Bundeskriminalamtes i. S. TCO-VO

Im Zuge der Anwendung der TCO–VO wurde ein Gesetz zur Durchführung der TCO–VO verabschiedet. Es trägt den Namen „Terroristische Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz“ (TerrOIBG). Das Bundeskriminalamt wird darin als zuständige Behörde nach Artikel 12 Abs. 1a und b TCO-VO bestimmt.

Das BKA ist danach in Deutschland die allein bevollmächtigte Behörde (§ 5 Abs. 3 BKAG) für

  • den Erlass von Entfernungsanordnungen nach Artikel 3 und 4. TCO-VO
  • die Überprüfung von ausländischen Entfernungsanordnungen nach Artikel 4 TCO-VO
  • Bearbeitung von Gefahrensachverhalten der HDA nach Artikel 14 (5) TCO-VO

Organisatorisch übernimmt beim BKA die Abteilung Polizeilicher Staatsschutz mit Unterstützung der Abteilung TE die zentrale Rolle bei der Umsetzung der Verordnung in Deutschland.

Kontaktstelle für Hostingdiensteanbieter

Zur Beantwortung von Fragen bzw. Rückmeldungen im Zusammenhang mit erlassenen Entfernungs-anordnungen wurde für die Hostingdiensteanbieter die E-Mail-Erreichbarkeit TCO@bka.bund.de beim BKA eingerichtet.

Hinweis:

Das BKA bietet kein allgemeines Meldeportal für illegale Internetinhalte an. Die Kontaktstelle ist ausschließlich für die von einer Entfernungsanordnung betroffenen Hostingdienstanbieter vorgesehen.

Bürger können strafrechtlich relevante Inhalte mit Internetbezug an ihre zuständigen Polizeibehörden melden.

Weitere eingebundene Behörden

Neben dem BKA als zentrale Stelle sind im TCO-VO Prozess eingebunden:

  • Landesmedienanstalten: Einbindung zur Prüfung vor Erlass von Entfernungsanordnungen
  • Bundesnetzagentur: Sanktionierung von Hostingdiensteanbietern, die Entfernungsanordnungen nicht nachkommen
  • Landeskriminalämter: Übermittlung von Sachverhalten an das Bundeskriminalamt zum Erlass von Entfernungsanordnungen