Bundeskriminalamt (BKA)

Politisch motivierte Kriminalität

Der Politisch motivierten Kriminalität werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie

  • den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten,
  • sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben,
  • durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  • gegen eine Person wegen ihrer/ihres zugeschriebenen oder tatsächlichen politischen Haltung, Einstellung und/oder Engagements gerichtet sind bzw. aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, sozialen Status, physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung, Geschlecht/sexuelle Identität, sexuelle Orientierung oder äußeres Erscheinungsbild begangen werden. Diese Straftaten können sich unmittelbar gegen eine Person oder Personengruppe, eine Institution oder ein Objekt/eine Sache richten, welche(s) seitens des Täters einer der o. g. gesellschaftlichen Gruppen zugerechnet wird (tatsächliche oder zugeschriebene Zugehörigkeit) oder sich im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorurteilen des Täters gegen ein beliebiges Ziel richten.

Bei der Würdigung der Umstände der Tat ist neben anderen Aspekten auch die Sicht der/des Betroffenen mit einzubeziehen. Darüber hinaus werden Tatbestände gem. §§ 80a-83, 84-86a, 87-91, 94-100a, 102, 104, 105-108e, 109-109h, 129a, 129b, 234a oder 241a StGB sowie des VStGB erfasst, weil sie Staatsschutzdelikte sind, selbst wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann.

Entsprechende Straftaten werden – je nach Motivation – in die Phänomenbereiche Politisch motivierte Kriminalität -links-, Politisch motivierte Kriminalität -rechts-, Politisch motivierte Kriminalität -ausländische Ideologie- sowie Politisch motivierte Kriminalität -religiöse Ideologie- unterteilt.

Terroristische Straftaten stellen die extremste Ausprägung der Politisch motivierten Kriminalität dar. Der Begriff des Terrorismus ist über die terroristische Vereinigung (§§ 129a, 129b StGB) gesetzlich definiert. Jedes Delikt, das in Verfolgung der Ziele einer terroristischen Vereinigung oder zu deren Aufrechterhaltung begangen wird, ist eine (eigene) terroristische Straftat.

Als Terrorismus werden darüber hinaus schwerwiegende politisch motivierte Gewaltdelikte (Katalogtaten des § 129a StGB) angesehen, die im Rahmen eines nachhaltig geführten Kampfes planmäßig begangen werden, in der Regel durch arbeitsteilig organisierte und verdeckt operierende Gruppen. Weiterhin werden die §§ 89a, 89b, 89c und 91 StGB dem Terrorismus zugeordnet.

Terroristische Straftaten können, soweit sie Katalogstraftraten des § 129a StGB sind, auch durch Einzeltäter begangen werden, wenn deren Ziele bei der Tatbegehung darauf gerichtet sind,

  • die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder
  • öffentliche Stellen oder internationale Organisationen rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder
  • die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen des Bundes, eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören.

Terroristische Straftaten durch ausländische Gruppierungen, die über keine eigenständige Teilorganisation in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, werden von § 129b StGB erfasst.

Die Bekämpfung der Politisch motivierten Kriminalität ist Aufgabe des Polizeilichen Staatsschutzes.

Einstufung von Personen

Im Bereich der Gefahrenabwehr kann die jeweilig zuständige Länderpolizei eine Person aufgrund vorhandener Erkenntnisse als Gefährder oder Relevante Person einstufen. Die Begriffe Gefährder und Relevante Person sind auf polizeilicher Ebene wie folgt definiert (es handelt sich hierbei nicht um eine gesetzliche Definition):

Ein "Gefährder" ist eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung, begehen wird.

Eine Person ist als relevant anzusehen, wenn sie innerhalb des extremistischen/terroristischen Spektrums die Rolle einer

  • Führungsperson,
  • eines Unterstützers/Logistikers,
  • eines Akteurs

einnimmt und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung, fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt, oder

  • es sich um eine Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders, eines Beschuldigten oder eines Verdächtigen einer politisch motivierten Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere einer solchen im Sinne des § 100a Strafprozessordnung, handelt.

Gefährdungsbewertung

Das Bundeskriminalamt ist auch Zentralstelle für die Gefährdungsbewertung im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität. Hier erfolgt die systematische Auswertung und Bewertung von Gefährdungshinweisen und -sachverhalten sowie die Erstellung von Gefährdungslagebildern. Das BKA handelt in enger Abstimmung mit den Polizei- und Sicherheitsbehörden auf Bundes- und Länderebene, unter anderem im Rahmen der Gemeinsamen Zentren zur Terrorismusbekämpfung.

"Listen", die bei Ermittlungen im Bereich Politisch motivierte Kriminalität -rechts- sichergestellt wurden

Bei Ermittlungsverfahren im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität -rechts- (PMK-rechts) wurden diverse Listen, Dokumente und unterschiedliche Datensätze mit Informationen zu Personen, Institutionen und Organisationen sichergestellt. Wir haben die wichtigsten Fragen zu diesen Datensammlungen in einem FAQ beantwortet.