Bundeskriminalamt (BKA)

Sexueller Missbrauch von Kindern durch deutsche Staatsangehörige im Ausland

Der durch deutsche Täter im Ausland begangene sexuelle Missbrauch ausländischer Kinder und Jugendlicher kann in Deutschland bestraft werden, selbst wenn die Handlung im betreffenden Staat nicht mit Strafe bedroht ist. Rechtsgrundlagen sind §§ 176, 176a, 176b, 176c und 176d StGB

Wo kann ich Straftaten bezüglich des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch deutsche Staatsangehörige im Ausland melden?

Alle Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, Strafanzeigen entgegenzunehmen. Wenngleich dies auch für das BKA gilt, müssen wir die Strafanzeigen an die zuständige Polizeibehörde der Länder weiterleiten. Im Interesse einer unverzüglichen Beendigung eines andauernden oder eventuell zur Verhinderung eines bevorstehenden sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Ausland empfiehlt das BKA, sich an Ihre örtliche Polizeidienststelle oder an das für Sie zuständige Landeskriminalamt zu wenden.

Alternativ ist vor Ort die Information der örtlichen Polizei oder der jeweiligen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland denkbar.

Für einen anonymen Hinweis nutzen Sie bitte die Plattform www.nicht-wegsehen.net.