Täglich werden zahlreiche Chemikalien in der landwirtschaftlichen und industriellen Produktion sowie im beruflichen und privaten Umfeld eingesetzt, unter anderem als Lösungsmittel, Lebensmittelzusatz oder Dünger sowie, zur Herstellung von anderen Chemikalien oder Produkten wie z. B. Farben oder Reinigungsmitteln.
Einige Chemikalien können jedoch auch zur Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden.
Daher besteht die Gefahr, dass diese Ausgangsstoffe für Explosivstoffe von Terroristen und anderen Straftätern auf dem freien Markt erworben werden bzw. auf andere Weise in deren Besitz gelangen, um daraus unerlaubt Explosivstoffe herzustellen.
Gesetzliche Regelungen
Zum 01.02.2021 trat die Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in Kraft und hob die zuvor gültige Verordnung (EU) Nr. 98/2013 auf.
Die Verordnung (EU) 2019/1148 enthält einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden können. Zudem zielt sie darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe und Gemische für Privatpersonen einzuschränken und die Meldung über verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.
Dadurch soll der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit durch Terrorismus und andere schwere kriminelle Handlungen begegnet werden.
Die Verordnung wird durch von der EU-Kommission entwickelte Leitlinien ergänzt, die eine Hilfestellung bei der Anwendung der Verordnung geben sollen.
Zwar ist die Verordnung (EU) 2019/1148 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht, die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, begleitende nationale Vorschriften zur Durchführung der Verordnung zu erlassen, insbesondere entsprechende Sanktionsvorschriften.
In Deutschland wird dies mit dem Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) umgesetzt, welches ebenfalls zum 01.02.2021 in Kraft getreten ist.
Meldepflichtige Ausgangsstoffe
Die meldepflichtigen Ausgangsstoffe sind in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1148 aufgelistet.
Diese Stoffe bzw. Gemische, die diese Stoffe enthalten, sind im Falle von
- verdächtigen Transaktionen
- Abhandenkommen erheblicher Mengen
- Diebstahl erheblicher Mengen
innerhalb von 24 Stunden an die nationalen Kontaktstellen zu melden (Art. 9 Abs. 4 und 5 Verordnung (EU) 2019/1148). Die Aufgaben der nationalen Kontaktstellen nach § 3 AusgStG übernehmen die jeweils zuständigen Landeskriminalämter.
Aufgaben des BKA im Rahmen des Monitorings von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
Das BKA unterstützt im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion nach § 2 BKAG die nationalen Kontaktstellen beim Vollzug der Verordnung und des AusgStG durch die Wahrnehmung koordinierender Aufgaben.
Darüber hinaus beteiligt sich das BKA im Phänomenbereich Monitoring von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe an nationalen und internationalen Gremien, berät zu rechtspolitischen Fragestellungen und erstellt Statistiken.
In diesem Zusammenhang ist das BKA gemäß § 12 AusgStG auch zuständig für die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission nach Art. 19 Abs. 1 Verordnung (EU) 2019/1148.
Weiterhin führt das BKA gemäß § 11 Abs. 2 AusgStG die Schulungsmaßnahmen für die Behörden des Bundes durch.