Was ist Sprengstoffkriminalität?
Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit unterliegen explosionsgefährliche Stoffe einer strengen gesetzlichen Kontrolle, da sie bei unsachgemäßer Verwendung zu einer Gefahr werden können.
Aus diesem Grund stellt jede(r) ungesetzliche Umgang (u. a. Herstellen, Bearbeiten, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden, Vernichten), Verkehr (u. a. Inverkehrbringen, Erwerben, Vertreiben, Überlassen) und Einfuhr mit/von explosionsgefährlichen Stoffen einen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz (SprengG) dar.
Bereits das Herstellen von explosionsgefährlichen Stoffen ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem SprengG stellt eine Straftat dar, auch wenn z. B. sogenannte „Bastler“ ihre Experimente u. a. mit reinem Interesse an der Chemie legitimieren wollen. Wird dieser selbst hergestellte Sprengstoff dann auch noch zur Explosion gebracht und gefährdet dabei evtl. Menschen oder Sachen, kann dies ein Verbrechen nach dem Strafgesetzbuch darstellen, welches mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet wird (§ 308 StGB).
Die Bandbreite der Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen reicht von der missbräuchlichen Verwendung (sog. „Bastlerszene“) bis hin zur Verwendung als Tatmittel in den Bereichen Allgemeine, Organisierte und Politisch motivierte Kriminalität sowie des Terrorismus.
Hierdurch kann insbesondere gegen die Straftatbestände der §§ 308, 310 StGB und §§ 40,42 SprengG verstoßen werden.
Wie stellt sich die Sprengstoffkriminalität aktuell dar?
Anhand der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) lässt sich nachvollziehen, dass sich die Fälle der missbräuchlichen Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen durch das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB) innerhalb der letzten zehn Jahre nahezu verdoppelt haben (Jahr 2012: 871 Fälle, Jahr 2022: 1.645 Fälle).
Die Straftaten gegen das Sprengstoffgesetz (§ 40 und 42 SprengG) waren von 2018 bis 2021 rückläufig (2018: 4.719 Fälle, 2021: 3.353 Fälle), sind aber im Jahr 2022 (4.012 Fälle) wieder gestiegen.
Aufgaben des BKA im Rahmen der Bekämpfung der Sprengstoffkriminalität
Das BKA unterstützt im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion nach § 2 BKAG die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Bekämpfung der Sprengstoffkriminalität.
Darüber hinaus werden Informationen zum Phänomenbereich der Sprengstoffkriminalität erhoben, ausgewertet und mit nationalen und internationalen Polizeidienststellen ausgetauscht.
Das BKA ist nach § 4 BKAG originär u. a. für die Strafverfolgung in Fällen des international organisierten ungesetzlichen Handels mit Sprengstoffen zuständig.
Weiterhin beteiligt sich das BKA im Phänomenbereich Sprengstoffkriminalität an nationalen und internationalen Gremien, berät zu rechtspolitischen Fragestellungen und erstellt Statistiken.