Bundeskriminalamt (BKA)

Völkerstrafrecht

Deutschland erfüllt durch die aktive Anwendung des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) die internationale Verpflichtung zur Verfolgung von Völkerstraftaten. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Verfolgung der "schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren" (Präambel des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs) geleistet.

Das Bundeskriminalamt ordnet dem Phänomenbereich Völkerstrafrecht die folgenden Strafrechtsnormen zu:

  • das VStGB mit den Straftatbeständen

Völkermord (§ 6 VStGB)

Ein Völkermord ist gekennzeichnet durch die spezielle Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Daher wird er auch als „einzigartiges Verbrechen“, als "Verbrechen der Verbrechen" (engl. "crime of crimes") oder als das "schlimmste Verbrechen im Völkerstrafrecht" bezeichnet.

Völkermord wird oftmals auch als "Genozid" bezeichnet. Der Begriff wurde 1943 von dem polnischen Anwalt Raphael Lemkin geprägt. Er setzt sich zusammen aus dem griechischen Wort "genos", was "Rasse" oder "Volk" bedeutet, und aus "cide" (aus dem lat. "caedere"), was "töten" heißt.

Für das 20. Jahrhundert werden mehrere Fälle als Genozid gewertet. Hierzu zählt der Mord an den europäischen Juden während des Zweiten Weltkriegs sowie der Völkermord in Ruanda im Jahr 1994. Der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag klassifizierte zudem in seinem Urteil vom 26.02.2007 das Massaker in Srebrenica (im ehemaligen Jugoslawien) im Juli 1995 als Völkermord. Weiterhin hat der Bundestag am 02.06.2016 erstmals die Massentötung von Hunderttausenden Armeniern im Osmanischen Reich 1915 als Völkermord eingestuft.

Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB)

Nach § 7 Abs. 1 VStGB stellen nur solche in der Vorschrift angeführte Einzeltaten Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung begangen wurden. Erst durch das Vorliegen dieses normspezifischen, kollektiven Begehungszusammenhangs erhält die Einzeltat eine über die innerstaatliche Ebene hinausgehende internationale Dimension, die ein Einschreiten der Völkergemeinschaft rechtfertigt. Solche Einzeltaten sind u. a. die Tötung eines Menschen, die Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören oder auch das Betreiben von Menschenhandel.

Kriegsverbrechen (§§ 8 - 12 VStGB)

Kriegsverbrechen sind Verstöße gegen das Völkerrecht, die bei der Führung eines Krieges von den Krieg führenden Parteien begangen werden oder in engem Zusammenhang mit der Kriegsführung stehen. Verbrechen, die lediglich in zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang mit Kampfhandlungen stehen, aber keine oder nur eine schwache ursächliche Verbindung damit haben, werden nicht als Kriegsverbrechen bezeichnet. Voraussetzung für das Vorliegen von Kriegsverbrechen ist ein internationaler oder nichtinternationaler bewaffneter Konflikt.

Beispiele für Kriegsverbrechen sind die gezielte Tötung von Zivilisten, die Zerstörung von Wasser- und Elektrizitätswerken, das Aushungern der Zivilbevölkerung, die Behinderung humanitärer Hilfe, Flächenbombardements, Angriff und Bombardierung unverteidigter Städte, der Einsatz biologischer, atomarer oder chemischer Waffen sowie die Tötung von Gefangenen.

Verbrechen der Aggression (§ 13 VStGB)

Die Bundesregierung hat im März 2016 den von dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes beschlossen, mit dem die Durchführung eines Angriffskriegs im deutschen Recht unter Strafe gestellt wird.
Kernstück des Gesetzentwurfs zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches ist die Einführung eines neuen § 13 in das Völkerstrafgesetzbuch. Das Gesetz ist am 01.01.2017 in Kraft getreten. Die Strafnorm des § 80 StGB (Vorbereitung eines Angriffskrieges) wurde daraufhin aus dem Strafgesetzbuch gestrichen.

Durch die Neuregelung wird neben der bislang strafbaren Vorbereitung erstmals auch die tatsächliche Durchführung eines Angriffskrieges im deutschen Recht unter Strafe gestellt. Gleichzeitig wird der Täterkreis zum Schutz von "einfachen" Soldaten auf Führungspersonen - in der Regel politische Machthaber - beschränkt.

  • die §§ 129 a, 129 b StGB (Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung) mit den Katalogstraftaten des VStGB sowie
  • das StGB zu phänomengleichen Straftaten

    • Vorbereitung eines Angriffskrieges gemäß § 80 StGB alte Fassung begangen vor dem 01.01.2017 sowie Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression gemäß § 80a StGB,
    • Mord begangen vor dem 30.06.2002 gemäß § 211 StGB i. V. m. § 7 Abs. 2 StGB (Auslandstaten in anderen Fällen), sofern diese tatbestandlich den Vorschriften des VStGB zugeordnet werden können,
    • Völkermord gemäß § 220a StGB (alte Fassung) i. V. m. § 6 StGB (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter) begangen vor dem 30.06.2002.

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) ist nach § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG i. V. m. § 142 a Abs. 1 GVG in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) für die Verfolgung von Straftaten nach dem VStGB originär und ausschließlich zuständig.
Das BKA ist gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 BKAG für die Verfolgung von Verstößen gegen das VStGB originär polizeilich zuständig.

Die Ermittlungen werden bei der Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen (ZBKV) im BKA oder durch ZBKV-Ansprechstellen der Landeskriminalämter geführt.