Bundeskriminalamt (BKA)

  • Datum:01. September 2017

Was ist der polizeiliche Informationsverbund?

Das Bundeskriminalamt unterhält als Zentralstelle der deutschen Polizei einen polizeilichen Informationsverbund zwischen Bund und Ländern und stellt zu diesem Zweck ein einheitliches Verbundsystem zur Verfügung (§§ 2 Abs. 3, 29 BKAG). Der polizeiliche Informationsverbund soll den Informationsaustausch innerhalb der deutschen Polizei sicherstellen.

Am polizeilichen Informationsverbund nehmen die Polizeien der Länder und des Bundes sowie die Zollbehörden teil (§ 29 Abs. 3 BKAG). Diese stellen die jeweils in eigener Zuständigkeit gewonnenen Daten selbst in den polizeilichen Informationsverbund ein. Gleichzeitig stellen sie diese Daten damit für den unmittelbaren Abruf durch die anderen Verbundteilnehmer zur Verfügung. Das BKA stellt durch organisatorische und technische Maßnahmen sicher, dass Eingaben von und Zugriffe auf Daten im polizeilichen Informationsverbund nur möglich sind, soweit die jeweiligen Behörden hierzu berechtigt sind (§ 29 Abs. 4 BKAG).

Das BKA stellt als Zentralstelle der deutschen Polizei die technische Infrastruktur für den polizeilichen Informationsverbund zur Verfügung (vgl. § 2 BKAG) und überwacht die Einhaltung der Regelungen zur Zusammenarbeit und zur Führung des Verbundsystems (§ 31 Abs. 1 BKAG). Das bedeutet aber nicht, dass die darin enthaltenen Daten im Besitz des BKA sind. Vielmehr bleibt die Verantwortung für die rechtmäßige Datenspeicherung bei der Stelle, die sie eingestellt hat (vgl. §§ 29 Abs. 5, 31 Abs. 2, 77 Abs. 6 BKAG).